Hartung-Gorre Verlag
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Konstanzer Schriften zur
Rechtswissenschaft Band 123
Cornelia
Staudenmayer
Der Verwaltungsvertrag mit
Drittwirkung
1.
Auflage 1997. XVI, 202 Seiten; € 50,11.
ISBN
3-89649-216-0
Einleitung
Gemäß § 58
Abs. 1 VwVfG wird ein Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst mit
Zustimmung des Dritten wirksam. § 58 Abs. 1 VwVfG bezweckt, den Rechtsschutz
des Dritten sicherzustellen, da das Rechtsbehelfsverfahren auf den Rechtsschutz
gegen drittbelastende Verwaltungsakte zugeschnitten ist. Die Zustimmung zum
Vertrag ist jedoch nur erforderlich, wenn der Vertrag selbst und nicht erst
dessen Erfüllung einen Eingriff in Rechte des Dritten zur Folge hat. Die
folgenden Beispiele sollen die Interessenlage veranschaulichen.
Beispielsfälle
Beispielsfall
1: Die
Baugenehmigungsbehörde erteilt durch Vertrag eine Baugenehmigung an den
Bauherrn und dispensiert ihn von der Einhaltung nachbarschützender
Vorschriften.
Abwandlung
a): Die Baugenehmigungsbehörde schließt mit dem Bauherrn einen Vertrag, in dem
sie sich verpflichtet, eine Bauqenhmigung unter Dispens von nachbarschützenden
Vorschriften zu erteilen.
Abwandlung
b): Die
Baugenehmigungsbehörde schließt einen Verwaltungsvertrag zur Duldung formell
und materiell rechtswidriger baulicher Anlagen insbesondere im Außenbereich.
Für die Baurechtsbehörde besteht im Rahmen des Opportunitätsprinzips
grundsätzlich Ermessen dahingehend, ob Sie gegen ein solches Gebäude
einschreitet. Hintergrund der Duldung kann die Verpflichtung der Behörde sein,
keine Beseitigung oder Nutzungsuntersagung zu verfügen. Im Gegenzug
verpflichtet sich der Bürger, beispielsweise nach Ablauf einer bestimmten
Zeitspanne, das Gebäude zu beseitigen oder bestimmte Änderungen durchzuführen.
Beispielsfall
2: Eine große
Kreisstadt bemüht sich seit mehreren Jahren um die Errichtung eines
Luxushotels. Mit den künftigen Bauherren vereinbart sie die Vergabe eines
zinslosen Darlehens und verpflichtet sich darüber hinaus für eine Hypothek eine
Ausfallbürgschaft bis zu 3 Millionen DM zu übernehmen. Gegen diese
Subventionierung wendet sich die Klägerin, die sich ebenfalls in Konkurrenz zum
Bauherrn um die Vergabe des Auftrags bemüht hatte.
Die
Zustimmung zum Vertrag gemäß § 58 Abs. 1 VwVfG ist dann erforderlich, wenn, wie
im Fall 1, der Eingriff in die Rechte des Dritten durch den Vertrag selbst
erfolgt. Fraglich ist dies, wenn, wie in der Abwandlung, der Vertrag noch der
Erfüllung bedarf.
In Fall 2 ist
ein typischer Fall der Konkurrentenklage angesprochen. Neben der bereits
aufgezeigten Problematik, ergeben sich prozessuale Probleme bei der Frage des
Rechtsschutzes gegen drittbelastende Verwaltungsverträge, insbesondere
hinsichtlich der Bestimmung der richtigen Klageart sowie deren Voraussetzungen
im einzelnen. Schließlich ergeben sich v. a. im
Bereich der Konkurrentenklage materiellrechtliche Probleme.
Reihe: konstanzer
schriften zur rechtswissenschaft
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