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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 123

 

 

 

 

Cornelia Staudenmayer

 

Der Verwaltungsvertrag mit Drittwirkung

 

1. Auflage 1997. XVI, 202 Seiten; € 50,11.

ISBN 3-89649-216-0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einleitung

 

Gemäß § 58 Abs. 1 VwVfG wird ein Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst mit Zustimmung des Dritten wirksam. § 58 Abs. 1 VwVfG bezweckt, den Rechtsschutz des Dritten sicherzustellen, da das Rechtsbehelfsverfahren auf den Rechtsschutz gegen drittbelastende Verwaltungsakte zugeschnitten ist. Die Zustimmung zum Vertrag ist jedoch nur erforderlich, wenn der Vertrag selbst und nicht erst dessen Erfüllung einen Eingriff in Rechte des Dritten zur Folge hat. Die folgenden Beispiele sollen die Interessenlage veranschaulichen.

 

Beispielsfälle

 

Beispielsfall 1: Die Baugenehmigungsbehörde erteilt durch Vertrag eine Baugenehmigung an den Bauherrn und dispensiert ihn von der Einhaltung nachbarschützender Vorschriften.

 

Abwandlung a): Die Baugenehmigungsbehörde schließt mit dem Bauherrn einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtet, eine Bauqenhmigung unter Dispens von nachbarschützenden Vorschriften zu erteilen.

 

Abwandlung b): Die Baugenehmigungsbehörde schließt einen Verwaltungsvertrag zur Duldung formell und materiell rechtswidriger baulicher Anlagen insbesondere im Außenbereich. Für die Baurechtsbehörde besteht im Rahmen des Opportunitätsprinzips grundsätzlich Ermessen dahingehend, ob Sie gegen ein solches Gebäude einschreitet. Hintergrund der Duldung kann die Verpflichtung der Behörde sein, keine Beseitigung oder Nutzungsuntersagung zu verfügen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Bürger, beispielsweise nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne, das Gebäude zu beseitigen oder bestimmte Änderungen durchzuführen.

 

Beispielsfall 2: Eine große Kreisstadt bemüht sich seit mehreren Jahren um die Errichtung eines Luxushotels. Mit den künftigen Bauherren vereinbart sie die Vergabe eines zinslosen Darlehens und verpflichtet sich darüber hinaus für eine Hypothek eine Ausfallbürgschaft bis zu 3 Millionen DM zu übernehmen. Gegen diese Subventionierung wendet sich die Klägerin, die sich ebenfalls in Konkurrenz zum Bauherrn um die Vergabe des Auftrags bemüht hatte.

 

Die Zustimmung zum Vertrag gemäß § 58 Abs. 1 VwVfG ist dann erforderlich, wenn, wie im Fall 1, der Eingriff in die Rechte des Dritten durch den Vertrag selbst erfolgt. Fraglich ist dies, wenn, wie in der Abwandlung, der Vertrag noch der Erfüllung bedarf.

 

In Fall 2 ist ein typischer Fall der Konkurrentenklage angesprochen. Neben der bereits aufgezeigten Problematik, ergeben sich prozessuale Probleme bei der Frage des Rechtsschutzes gegen drittbelastende Verwaltungsverträge, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der richtigen Klageart sowie deren Voraussetzungen im einzelnen. Schließlich ergeben sich v. a. im Bereich der Konkurrentenklage materiellrechtliche Probleme.

 

 

Reihe: konstanzer schriften zur rechtswissenschaft

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