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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft
Band 127

 

 

 

 

 

 

Christoph Hettenbach,

 

Die Annahmeberufung nach § 313 StPO

 

 

1. Auflage 1997. XXVIII, 212 Seiten; € 50,11.

ISBN 3-89649-236-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fällte der Amtsrichter ein Urteil, das den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten nicht entsprach, war dies bis zum 1.3.1993 für diesen nicht weiter tragisch. Ein einfacher Satz genügte, und eine Neuauflage der Sache vor dem Landgericht fand statt. Für einen kleinen Teil der Verfahren hat der durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege 1993 eingefügte § 313 StPO eine entscheidende Änderung erbracht: Eine Neuauflage gibt es nur noch in den Fällen, in denen das Berufungsgericht die Berufung annimmt. Die Entscheidung über die Annahme ergeht auf schriftlicher Grundlage und hängt davon ab, ob das Rechtsmittel nach Einschätzung des Vorsitzenden der Berufungskammer nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls hat sich der Beschwerdeführer mit dem begründeten Verwerfungsbeschluss, der keiner Anfechtung unterliegt, abzufinden.

Obwohl das neue Institut den Charakter des Berufungsverfahrens verändert und zahlreiche Rechtsfragen aufwirft, hat die Annahmeberufung in der wissenschaftlichen Diskussion bisher wenig Beachtung gefunden. Mag ihre Bedeutung gemessen an der Zahl der betroffenen Fälle (noch) gering sein, verdienen doch die Probleme Aufmerksamkeit, welche die Anwendung der Vorschriften über die Annahmeberufung in der Praxis mit sich bringt. Hier liegt die Aufgabe dieser Arbeit.

 

Um die Entstehungsgeschichte der Annahmeberufung geht es in Teil A.

Im zentralen Teil B soll analysiert werden, welche Berufungen nach § 313 StPO der Annahme bedürfen. Existiert ein einheitliches Prinzip, das eine Einteilung der Berufungen in annahmepflichtige und annahmefreie erlaubt und gegenüber den Betroffenen als Rechtfertigung für die Beschränkung der Berufungsmöglichkeit dient?

Das Verhältnis der Annahmeberufung zu anderen Rechtsmitteln ist Thema von Teil C. Hier ist nicht nur auf die (schon diskutierte) Frage einzugehen, ob § 313 StPO auch die Möglichkeit einer Sprungrevision beschränkt, sondern auch auf die (bisher kaum diskutierten) Probleme, die bei einem Wechsel des Rechtsmittels oder bei unterschiedlichen Rechtsmitteln (§§ 335 Abs. 3 StPO, 83 Abs. 2 OWiG) entstehen.

In Teil D wird der Verfahrens gang von der Verurteilung durch das erstinstanzliche Gericht bis zur Entscheidung über die Annahme der Berufung beschrieben. Im Mittelpunkt stehen die verfahrensrechtlichen Besonderheiten gegenüber dem "normalen" Berufungsverfahren und der Versuch einer Klärung der Frage, wann eine Berufung offensichtlich unbegründet ist.

Die Arbeit schließt mit einer wertenden Stellungnahme in Teil E. Keine Patentlösung, eine Alternative soll aufgezeigt werden.

 

Reihe "Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft"

 

 

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