Hartung-Gorre Verlag
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Konstanzer
Schriften zur Rechtswissenschaft
Band 127
Christoph Hettenbach,
Die Annahmeberufung nach § 313 StPO
1. Auflage 1997. XXVIII, 212
Seiten; € 50,11.
ISBN 3-89649-236-5
Fällte der
Amtsrichter ein Urteil, das den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten nicht
entsprach, war dies bis zum 1.3.1993 für diesen nicht weiter tragisch. Ein
einfacher Satz genügte, und eine Neuauflage der Sache vor dem Landgericht fand
statt. Für einen kleinen Teil der Verfahren hat der durch das Gesetz zur
Entlastung der Rechtspflege 1993 eingefügte § 313 StPO eine entscheidende Änderung
erbracht: Eine Neuauflage gibt es nur noch in den Fällen, in denen das
Berufungsgericht die Berufung annimmt. Die Entscheidung über die Annahme ergeht
auf schriftlicher Grundlage und hängt davon ab, ob das Rechtsmittel nach
Einschätzung des Vorsitzenden der Berufungskammer nicht offensichtlich
unbegründet ist. Andernfalls hat sich der Beschwerdeführer mit dem begründeten Verwerfungsbeschluss,
der keiner Anfechtung unterliegt, abzufinden.
Obwohl das neue
Institut den Charakter des Berufungsverfahrens verändert und zahlreiche
Rechtsfragen aufwirft, hat die Annahmeberufung in der wissenschaftlichen
Diskussion bisher wenig Beachtung gefunden. Mag ihre Bedeutung gemessen an der
Zahl der betroffenen Fälle (noch) gering sein, verdienen doch die Probleme
Aufmerksamkeit, welche die Anwendung der Vorschriften über die Annahmeberufung in
der Praxis mit sich bringt. Hier liegt die Aufgabe dieser Arbeit.
Um die
Entstehungsgeschichte der Annahmeberufung geht es in Teil A.
Im zentralen Teil B
soll analysiert werden, welche Berufungen nach § 313 StPO der Annahme bedürfen.
Existiert ein einheitliches Prinzip, das eine Einteilung der Berufungen in
annahmepflichtige und annahmefreie erlaubt und gegenüber den Betroffenen als
Rechtfertigung für die Beschränkung der Berufungsmöglichkeit dient?
Das Verhältnis der
Annahmeberufung zu anderen Rechtsmitteln ist Thema von Teil C. Hier ist nicht
nur auf die (schon diskutierte) Frage einzugehen, ob § 313 StPO auch die
Möglichkeit einer Sprungrevision beschränkt, sondern auch auf die (bisher kaum
diskutierten) Probleme, die bei einem Wechsel des Rechtsmittels oder bei
unterschiedlichen Rechtsmitteln (§§ 335 Abs. 3 StPO, 83 Abs. 2 OWiG) entstehen.
In Teil D wird der
Verfahrens gang von der Verurteilung durch das erstinstanzliche Gericht bis zur
Entscheidung über die Annahme der Berufung beschrieben. Im Mittelpunkt stehen
die verfahrensrechtlichen Besonderheiten gegenüber dem "normalen"
Berufungsverfahren und der Versuch einer Klärung der Frage, wann eine Berufung
offensichtlich unbegründet ist.
Die Arbeit schließt
mit einer wertenden Stellungnahme in Teil E. Keine Patentlösung, eine
Alternative soll aufgezeigt werden.
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Rechtswissenschaft"
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