Hartung-Gorre Verlag
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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft
Band 161
Peter
J. Eisenbarth
Das Recht am eigenen Bild
von relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte
1. Auflage 2000, 152 Seiten, € 50,11.
ISBN 3-89649-572-0
Das äußerst Aktuelle der
Frage, inwieweit Presse- oder sonstige Publikationsorgane befugt seien, ohne
Einwilligung des Betroffenen dessen Bild zu veröffentlichen, ist wohl
spätestens mit dem Tod von Prinzessin Diana auf der Flucht vor
Sensationsfotografen in der Öffentlichkeit wie auch in der Rechtsprechung ein
viel diskutiertes Thema. Betroffen sind dabei nicht nur die
Paparazzi-Problematik, die insbesondere durch die konsequente Rechtsverfolgung
von Prominenten wie Caroline von Monaco immer wieder schlagzeilenträchtig ist,
sondern beispielsweise auch Befugnisse, wie etwa eine
Willy-Brandt-Gedächtnismedaille heraus zu geben.
Absolute Personen der
Zeitgeschichte sollen dabei Menschen sein, die per se
als Person bekannt sind, relative nur solche, die zeitlich kürzer auf ein
bestimmtes Ereignis bezogen in die Öffentlichkeit treten. Nach den Normen des
Bildnisrechts dürfen Bilder dieser Personen der Zeitgeschichte stets ohne ihre
Einwilligung veröffentlicht werden, ausgenommen der Privatbereich.
Das wohl ständig wachsende
Bewusstsein, dass auch Prominente in bildrechtlicher Hinsicht für den modernen
Medienrummel nicht vogelfrei sind, und die Praktiken hauptsächlich der
Sensationspresse führten zu einer Veränderung der Rechtsprechung. Der
Bundesgerichtshof hat in einer der so genannten Carolin
von Monaco-Entscheidungen eine gewisse Privatsphäre
auch in der Öffentlichkeit anerkannt, die nicht verletzt werden darf. Damit
weitete das oberste Zivilgericht zwar den Umfang des Bildnisrechts etwas zu
Gunsten des Prominenten aus. Eine wirkliche Änderung der Rechtsansicht zur
Problematik nimmt der BGH aber nicht vor. Er ergänzt nach Ansicht des Autors
die insgesamt unübersichtliche und auf eine Abwägung von Einzelfallumständen
reduzierte rechtliche Problematik lediglich um ein weiteres Kriterium.
Die Abhandlung versucht, die
Normen des Bildnisrechts von 1907 im Sinne des heutigen Zeitalters der
Massenmedien zu betrachten und einen alternativen Rechtsansatz aufzuzeigen, in
dem für einzelne Fallgruppen von Prominenten der Rahmen abgesteckt wird, in dem
sie sich eine Abbildung auch ohne ihre Einwilligung gefallen lassen müssen. Im
Grundsatz soll dieser Rahmen auf das beschränkt sein, was die jeweilige Person
tatsächlich bekannt und prominent macht. Dabei darf nach dem Autor nicht von der
Person auf die Bedeutung des Bildes geschlossen werden. Vielmehr soll der
Informationsgehalt des Bildes über die Zeitgeschichtlichkeit entscheiden.
Das dem Bildnisrecht als
Persönlichkeitsrecht entgegenstehende Informationsinteresse der Öffentlichkeit
soll sich nur auf den Bereich beziehen können, für den der Prominente aus der
Masse der Menschen hervortritt. Nur für diesen Bereich seiner Person überwiegt
das Öffentlichkeitsinteresse sein Selbstbestimmungsrecht. In allen anderen
Bereichen greift nach Ansicht des Autors das Bildnisrecht zum Schutz auch des
Prominenten durch.
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