Hartung-Gorre Verlag
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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 168
Veronika Hausmann
Die
Vererbung von Landgütern
nach dem BGB
- De
lege lata et ferenda -
1. Auflage 2000; XX, 313 Seiten, € 50,11. ISBN 3-89649-584-4
1.
Der BGB-Gesetzgeber hat sich
in den §§ 2049, 2312 auf ein rudimentäre und ergänzungsbedürftige Regelung des
Landwirtschaftserbrechts beschränkt. Danach gelten für landwirtschaftliche
Betriebe in der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften
der §§ 1922 ff BGB. Lediglich dem vom Erblasser in einer letztwilligen
Verfügung ausdrücklich oder konkludent geäußerten Willen, ein Landgut
geschlossen in der Familie zu erhalten, trägt das BGB in § 2049 Abs. 1 durch
eine Auslegungsregel Rechnung; danach darf der begünstigte Miterbe das Landgut
in Zweifel zum Ertragswert übernehmen. Der Ertragswert des Landguts ist dann gem. § 2312 Abs. 1 BGB auch für die Berechnung von
Pflichtteilsansprüchen maßgebend. Ferner kann der Erblasser nach § 2312 Abs. 2 BGB
anordnen, dass auch ein von ihm eingesetzter Alleinerbe die Pflichtteilsberechtigten
bei der Bemessung ihrer Pflichtteilsansprüche auf den Ertragswert des Landguts
verweisen kann.
Die besondere Problematik dieser Vorschriften besteht darin, dass sich die
Schere zwischen dem in §§ 2049, 2312 BGB für maßgeblich erklärten Ertragswert
und dem im Pflichtteilsrecht nach § 2311 BGB ansonsten maßgeblichen
Verkehrswert bei der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe seit dem
Inkrafttreten des BGB immer weiter geöffnet hat. Während die Erträge
insbesondere mittlerer und kleinerer Betriebe auf einem niedrigen Niveau
stagnieren und häufig nicht einmal ausreichen, um den Lebensunterhalt der
Landwirtschaftsfamilie zu sichern, sind die Verkehrswerte der landwirtschaftlichen
Flächen, namentlich wenn sie in Großstadtnähe oder in landschaftlich reizvollen
Regionen gelegen sind, vor allem in den letzen 30 Jahren stark gestiegen.
Deshalb werden zunehmend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die als zu
weitreichend empfundene Begünstigung des Landguterben
erhoben.
Vor diesem Hintergrund werden in der Arbeit zunächst die Grundlagen des
geltenden Landguterbrechts im Überblick dargestellt.
Dabei werden insbesondere die historischen Gründe für die lückenhafte
gesetzliche Regelung des Landwirtschaftserbrechts im BGB aufgehellt. Ferner
werden die für die Auslegung maßgeblichen Normzwecke der §§ 2049, 2312 BGB
herausgearbeitet.
Mit der Begünstigung der Landwirtschaft gegenüber gewerblichen Unternehmen hat
sich auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen sowohl zum
Ehegüter- wie zum Erbrecht auseinandergesetzt. Die sich hieraus ergebenden
verfassungsrechtlichen Leitlinien für die Interpretation der §§ 2049, 2312 BGB,
aber auch des bewertungsrechtlichen Vorbehalts in Art. 137 EGBGB werden näher
bestimmt. Ferner wird verdeutlicht, dass der vom BVerfG angelegte
Kontrollmaßstab - namentlich im Rahmen der Prüfung des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - für die Fachgerichte nicht maßgeblich
ist und diese mithin nicht hindert, insoweit eine strengere Kontrolle
vorzunehmen.
Maßgebender Anknüpfungspunkt für den besonderen Schutz des Landguterben
durch die Ertragswertprivilegierung in §§ 2049, 2312 BGB ist der Begriff des
"Landguts". Da der Gesetzgeber bewusst auf eine Definition verzichtet
hat, haben sich Rechtsprechung und Literatur um eine Konkreüsierung
des maßgeblichen Landgutbegriffs bemüht. Diese
Bemühungen werden nachgezeichnet und kritisch gewürdigt. Im Ergebnis wird der
Kreis der schutzwürdigen Landgüter im Lichte der verfassungsrechtlichen
Vorgaben weiter eingeschränkt.
Die Privilegierung des Landguterben ergibt sich vor
allem daraus, dass er die weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten
lediglich auf der Grundlage des Ertragswerts des Landguts abzufinden hat. Damit
kommt der Bestimmung des maßgeblichen Ertragswerts für das Landguterbrecht
entscheidende Bedeutung zu. In der Arbeit werden daher sowohl allgemeine
Grundlagen der Bewertung im Zivilrecht angesprochen, als auch die
Besonderheiten der Ermittlung des Ertragswerts von Landgütern unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in § 2049 Abs. 2 BGB und Art. 137
EGBGB herausgearbeitet.
Der Hauptmangel des BGB-Landguterbrechts besteht
darin, daß in den §§ 2049, 2312 BGB - anders als im
Höfe- und Anerbenrecht - keine Regelung über Nachabfindungen
der weichenden Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten
vorgesehen ist, wenn der Erbe das übernommene Landgut nicht fortführt, sondern
bereits kurz nach dem Erbfall teilweise oder insgesamt veräußert und damit den
weit über dem Ertragswert liegenden Verkehrswert realisiert. Daher wird auch
der Frage nachgegangen, wie sich derartige Nachabfindungsansprüche im Anschluß an eine Erbauseinandersetzung gemäß § 2049 BGB
nach geltendem Recht begründen lassen. Zu diesem Zweck wird das gesamte
Instrumentarium des geltenden Zivilrechts - von der stillschweigenden Bedingung
über die ergänzende Vertragsauslegung, den Wegfall der Geschäftsgrundlage und
das Bereicherungsrecht bis hin zur Anfechtung wegen Willensmängeln - bemüht.
Ergänzend werden noch einige Sonderprobleme behandelt, die sich vornehmlich im
Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach § 2312 BGB stellen.
Dabei geht es etwa um die Frage, ob ein Übernahmerecht auch zugunsten mehrerer
Miterben begründet werden kann, und unter welchen Voraussetzungen die Vererbung
von Bruchteilen an einem Landgut nach § 2312 BGB privilegiert sein kann.
Untersucht wird ferner, ob ein Erblasser auch die Übernahme mehrerer Landgüter
zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten zum Ertragswert
anordnen kann und welchen Einfluß das ererbte oder
eigene nicht-landwirtschaftliche Vermögen des Landguterben
auf die Anwendung des Privilegs nach § 2312 BGB hat.
Beschlossen wird die Arbeit mit Gedanken zu einer Reform des geltenden Landguterbrechts im BGB. Zu diesem Zweck wird insbesondere
das Problem des"ob" und "wie" einer gesetzlichen Regelung
von Nachabfindungsansprüchen behandelt. Darüber hinaus wird diskutiert,
inwieweit die seit Beginn der 90-Jahre eingetretenen erheblichen
Strukturveränderungen der Landwirtschaft in Deutschland eine gesetzliche
Neuregelung oder gar eine Abschaffung des Landguterbrechts
in seiner derzeitigen Form nahelegen.
Rezension
in den HLBS-Informationen / Fachgruppe
Sachverständige /Ausgabe 1/2003
Buchvorstellungen
S. 1-2
Der BGB-Gesetzgeber
hat sich in den §§ 2049, 2312 auf ein rudimentäre und ergänzungsbedürftige
Regelung des Landwirtschaftserbrechts beschränkt. Danach gelten für
landwirtschaftliche Betriebe in der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich die
allgemeinen Vorschriften der §§ 1922 ff BGB. Lediglich dem vom Erblasser in
einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder konkludent geäußerten Willen,
ein Landgut geschlossen in der Familie zu erhalten, trägt das BGB in § 2049
Abs. 1 durch eine Auslegungsregel Rechnung; danach darf der begünstigte Miterbe
das Landgut in Zweifel zum Ertragswert übernehmen. Der Ertragswert des Landguts
ist dann gem. § 2312 Abs. 1 BGB auch für die
Berechnung von Pflichtteilsansprüchen maßgebend. Ferner kann der Erblasser nach
§ 2312 Abs. 2 BGB anordnen, dass auch ein von ihm eingesetzter Alleinerbe die Pflichtteilsberechtigten bei der Bemessung ihrer
Pflichtteilsansprüche auf den Ertragswert des Landguts verweisen kann.
Die besondere Problematik dieser Vorschriften besteht darin, dass sich die
Schere zwischen dem in §§ 2049,2312 BGB für maßgeblich erklärten Ertragswert
und dem im Pflichtteilsrecht nach § 2311 BGB ansonsten maßgeblichen
Verkehrswert bei der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe seit dem
Inkrafttreten des BGB immer weiter geöffnet hat. Während die Erträge
insbesondere mittlerer und kleinerer Betriebe auf einem niedrigen Niveau
stagnieren und häufig nicht einmal ausreichen, um den Lebensunterhalt der
Landwirtschaftsfamilie zu sichern, sind die Verkehrswerte der landwirtschaftlichen
Flächen, namentlich wenn sie in Großstadtnähe oder in landschaftlich reizvollen
Regionen gelegen sind, vor allem in den letzen 30 Jahren stark gestiegen.
Deshalb werden zunehmend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die als zu
weitreichend empfundene Begünstigung des Landguterben
erhoben.
Vor diesem Hintergrund werden in der Arbeit zunächst die Grundlagen des
geltenden Landguterbrechts im Überblick dargestellt.
Dabei werden insbesondere die historischen Gründe für die lückenhafte
gesetzliche Regelung des Landwirtschaftserbrechts im BGB aufgehellt. Ferner
werden die für die Auslegung maßgeblichen Normzwecke der §§ 2049, 2312 BGB
herausgearbeitet.
Mit der Begünstigung der Landwirtschaft gegenüber gewerblichen Unternehmen hat
sich auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen sowohl zum
Ehegüter- wie zum Erbrecht auseinandergesetzt. Die sich hieraus ergebenden
verfassungsrechtlichen Leitlinien für die Interpretation der §§ 2049, 2312 BGB,
aber auch des bewertungsrechtlichen Vorbehalts in Art. 137 EGBGB werden näher
bestimmt. Ferner wird verdeutlicht, dass der vom BVerfG angelegte
Kontrollmaßstab - namentlich im Rahmen der Prüfung des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - für die Fachgerichte nicht maßgeblich
ist und diese mithin nicht hindert, insoweit eine strengere Kontrolle
vorzunehmen.
Maßgebender Anknüpfungspunkt für den besonderen Schutz des Landguterben
durch die Ertragswertprivilegierung in §§ 2049, 2312 BGB ist der Begriff des
"Landguts". Da der Gesetzgeber bewusst auf eine Definition verzichtet
hat, haben sich Rechtsprechung und Literatur um eine Konkretisierung des
maßgeblichen Landgutbegriffs bemüht. Diese Bemühungen
werden nachgezeichnet und kritisch gewürdigt. Im Ergebnis wird der Kreis der
schutzwürdigen Landgüter im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben weiter
eingeschränkt.
Die Privilegierung des Landguterben ergibt sich vor
allem daraus, dass er die weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten
lediglich auf der Grundlage des Ertragswerts des Landguts abzufinden hat. Damit
kommt der Bestimmung des maßgeblichen Ertragswerts für das Landguterbrecht
entscheidende Bedeutung zu. In der Arbeit werden daher sowohl allgemeine
Grundlagen der Bewertung im Zivilrecht angesprochen, als auch die
Besonderheiten der Ermittlung des Ertragswerts von Landgütern unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in § 2049 Abs. 2 BGB und Art. 137
EGBGB herausgearbeitet.
Der Hauptmangel des BGB-Landguterbrechts besteht
darin, dass in den §§ 2049, 2312 BGB - anders als im Höfe- und Anerbenrecht -
keine Regelung über Nachabfindungen der weichenden
Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten vorgesehen ist,
wenn der Erbe das übernommene Landgut nicht fortführt, sondern bereits kurz
nach dem Erbfall teilweise oder insgesamt veräußert und damit den weit über dem
Ertragswert liegenden Verkehrswert realisiert. Daher wird auch der Frage
nachgegangen, wie sich derartige Nachabfindungsansprüche im Anschluss an eine
Erbauseinandersetzung gemäß § 2049 BGB nach geltendem Recht begründen lassen. Zu
diesem Zweck wird das gesamte Instrumentarium des geltenden Zivilrechts - von
der stillschweigenden Bedingung über die ergänzende Vertragsauslegung, den
Wegfall der Geschäftsgrundlage und das Bereicherungsrecht bis hin zur
Anfechtung wegen Willensmängeln - bemüht.
Ergänzend werden noch einige Sonderprobleme behandelt, die sich vornehmlich im
Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach § 2312 BGB stellen.
Dabei geht es etwa um die Frage, ob ein Übernahmerecht auch zugunsten mehrerer
Miterben begründet werden kann, und unter welchen Voraussetzungen die Vererbung
von Bruchteilen an einem Landgut nach § 2312 BGB privilegiert sein kann.
Untersucht wird ferner, ob ein Erblasser auch die Übernahme mehrerer Landgüter
zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten zum
Ertragswert anordnen kann und welchen Einfluss das ererbte oder eigene nicht-
landwirtschaftliche Vermögen des Landguterben auf die
Anwendung des Privilegs nach § 2312 BGB hat.
Beschlossen wird die Arbeit mit Gedanken zu einer Reform des geltenden Landguterbrechts im BGB. Zu diesem Zweck wird insbesondere
das Problem des "ob" und "wie" einer gesetzlichen Regelung
von Nachabfindungsansprüchen behandelt. Darüber hinaus wird diskutiert,
inwieweit die seit Beginn der 90-Jahre eingetretenen erheblichen
Strukturveränderungen der Landwirtschaft in Deutschland eine gesetzliche
Neuregelung oder gar eine Abschaffung des Landguterbrechts
in seiner derzeitigen Form nahelegen.
(Hauptverband
der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V., Sankt
Augustin.)
Aus einer
Rezension in der Zeitschrift "Agrarrecht" 9/2002 (Bücherschau):
"... Es ist ein
Verdienst der Arbeit, den Agrarjuristen, die sich mit dem Höferecht befassen,
die Bedeutung des Landgutrechtes unter rechtssystematischen und rechtsdogmatischen
Gesichtspunkten ins Bewusstsein gerückt zu haben. Alle Juristen, die sich als
Rechtsanwälte und Notare bei Landwirtschaftsgerichten, Landwirtschaftskammern
und berufsständischen Verbänden, aber auch in der Wissenschaft mit Fragen des
landwirtschaftlichen Erbrechtes befassen, sei die Lektüre dieses Buches
nachdrücklich empfohlen. Hierdurch können Anregungen zur Lösung einzelner
Probleme, aber auch Anstöße für grundlegende Reflexionen über die gegenwärtige
Situation eines landwirtschaftlichen Erbrechts gewonnen werden." (Dr.
Wolfgang Winkler, Göttingen)
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