Hartung-Gorre Verlag
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Konstanzer
Schriften zur Rechtswissenschaft
Band 173
Sabine
R. E. Ehrle
Anwendungsprobleme des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung vom 25.10.1980 in der Rechtsprechung
1.
Auflage 2000; VIII, 190 Seiten, € 50,11. ISBN 3-89649-609-3
Die Arbeit untersucht die Umsetzung des HKÜ in der Rechtsprechung. Dafür wurden knapp 200 gerichtliche Entscheidungen aus mehr als zehn verschiedenen Vertragsstaaten des HKÜ ausgewertet. Es werden die wichtigsten Anwendungsprobleme dargestellt und entsprechende Lösungen aufgezeigt. Maßstab für die Auslegung des Übereinkommens sind die in Art. 31 WVRK genannten Auslegungskriterien, der Aspekt der Einheitlichkeit der Auslegung und ergänzend die Motive der Verfasser des HKÜ.
Die in der Rechtsprechung auftretenden Schwierigkeiten betreffen den
Anwendungsbereich des Übereinkommens und die Ausnahmevorschriften:
Es besteht eine weitgehende Uneinigkeit über die Auslegung des Begriffs
"gewöhnlicher Aufenthalt". Die im Rahmen eines internationalen
Vertrages erforderliche Einheitlichkeit der Auslegung von Begriffen ist nicht
gewährleistet. Strittig ist auch, wann die "tatsächliche Ausübung"
des Sorgerechts i. S. v. Art. 3 Abs. 1 b) HKÜ vorliegt. Teilweise wird sie
davon abhängig gemacht, ob das betroffene Kind vor seiner Entführung beim
Antragsteller wohnte. Dadurch wird der Anwendungsbereich des HKÜ insbesondere
für die Fälle zu weitgehend einschränkt, in denen die Parteien vor der
Entführung getrennt lebten. Dagegen haben die Gerichte einen Weg gefunden, dem
HKÜ in den Fällen zur Anwendbarkeit zu verhelfen, in denen der entführende
Elternteil das mit bestimmten Auflagen belastete Sorgerecht, der Antragsteller
dagegen lediglich ein Umgangsrecht inne hat. Sie gehen mehrheitlich davon aus,
daß durch die Verbringung des Kindes das Sorgerecht verletzt wird, das dem die
Auflage aussprechenden Gericht zusteht. Bemerkenswert ist schließlich die
Behandlung der Fälle, in denen der persönliche Anwendungsbereich gem. Art. 4
deshalb nicht gegeben ist, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einem
Nichtvertragsstaat liegt. In zahlreichen Entscheidungen wenden die Gerichte die
Grundsätze des HKÜ entsprechend an und kommen so zu einer Anordnung der
Rückführung in den Nichtvertragsstaat.
Im Hinblick auf die Ausnahmen von der Verpflichtung zur sofortigen Rückführung kann von einer zu großzügigen Auslegung durch die Gerichte nicht gesprochen werden. Der sehr häufig vorgetragene Einwand gem. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ führt nur selten zum Erfolg. Auf die Diskussion sorgerechtsrelevanter Fragen lässt sich die Rechtsprechung nicht ein. Große Schwierigkeiten bereitet jedoch der Einwand der Trennung des Kindes vom Antragsgegner, der in 80% der untersuchten Fälle die Mutter des Kindes war. Die Rechtsprechung ist hier völlig uneins. Teilweise wird im Bemühen um eine wirksame Umsetzung des HKÜ Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ zu eng ausgelegt und der im Übereinkommen enthaltene Schutz des konkret betroffenen Kindes missachtet. Ein großer Teil der Gerichte löst den Konflikt zwischen den Kindesinteressen und den Zielen des HKÜ mit Hilfe von "undertakings" und durch bestimmte Formulierungen in der Rückführungsanordnung.
Die Untersuchung der Rechtsprechung zum EKÜ zeigt im Ergebnis, dass trotz verschiedener Probleme und strittiger Fragen die Umsetzung des Übereinkommens grundsätzlich in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Dabei besteht im Hinblick auf die Ausnahmevorschriften weniger die Gefahr einer zu laxen Handhabung, als vielmehr die Tendenz der Durchsetzung der Übereinkommensziele auf Kosten des konkret betroffenen Kindes.
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