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Konstanzer
Schriften zur Rechtswissenschaft Band 201
Marita Wangen
Der
Familienlastenausgleich im Spannungsfeld von
sozialstaatlicher Sicherheit und
rechtsstaatlicher Freiheit
Familienlastenausgleich
oder Familiengerechte Ausgestaltung
der Alterssicherung und der Einkommensbesteuerung
Auflage
2003; XXII, 282 Seiten, € 64,00. ISBN 3-89649-858-4
Die Arbeit geht der Frage
nach, ob die Familie in ihrer heutigen Gestalt, als Produkt gravierender
wirtschaftlicher und sozialer Veränderungen und als funktionsbewährte
Institution eines rechtsstaatlichen Sozialstaates im verfassungsrechtlichen
Wandel, existenziell auf Maßnahmen des sozialen Ausgleichs in Gestalt eines
Familienlastenausgleichs angewiesen ist.
Für die Bereiche der Gesetzlichen Rentenversicherung und des
Einkommensteuerrechts wird geprüft, ob ein sozialer Ausgleich vor dem
Hintergrund einer leistungsgerechten Besteuerung des Einkommens der Familie und
einer systemgerechten Beitragsgestaltung notwendig ist. Das geltende
Rentenversicherungs- und Steuerrecht und die darum geführten Debatten
vermischen zwei Aufgaben miteinander und verfehlen darüber beide, nämlich
Familiengerechtigkeit und Familienlastenausgleich. Ob das
Alterssicherungssystem den spezifischen Sicherungsbedürfnissen der Familien und
ihrer Leistung wirklich Rechnung trägt, ohne sie zusätzlich zu belasten, und ob
die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit deren Minderung durch die Familie
hinreichend berücksichtigt, ist eines; ein anderes ist, ob und wie ein
Ausgleich von Familienlasten als sozialer Ausgleich erfolgt.
Kindererziehungszeiten und Hinterbliebenenversorgung sind mit der Zielsetzung
in die Gesetzliche Rentenversicherung gelangt, den Ausschluss Kinder
erziehender Personen aus dem System der sozialen Sicherung zu kompensieren.
Diesen Zweck erreichen die Maßnahmen in ihrer heutigen Ausgestaltung nicht.
Eine systemgerechte, funktionstüchtige, erwerbsfinanzierte Rentenversicherung
ist für soziale Ausgleichsrnaßnahmen zu Gunsten der
Familien weder zuständig noch in der Lage. Verfassungsrechtlich geboten ist
jedoch die Integration Kinder erziehender Personen in das System der sozialen
Alterssicherung. Eine steuerfinanzierte Erziehungsrente würde die Gesetzliche
Rentenversicherung, als Teilsystem der sozialen Alterssicherung, von einer
ihren Grundlagen widersprechenden Verantwortlichkeit für Familien befreien.
Gleichzeitig würde die Kindererziehung als notwendige Bedingung jedweder
Alterssicherung in das System der sozialen Alterssicherung integriert. Mit der
Steuerfinanzierung wäre gewährleistet, dass sich alle Bürger, entsprechend
ihrer Leistungsfähigkeit, an dieser Form der Alterssicherung beteiligen und
damit die Kindererziehung auch als gesellschaftlich unverzichtbare Leistung
honorieren.
Ein zusätzlicher steuerlicher Aufwand zur Finanzierung der Erziehungsrenten
belastet die Familien dann in rechtswidriger Weise nicht, wenn die Besteuerung
des Familieneinkommens, entsprechend ihrer durch die Erziehungs- und
Betreuungsleistung geminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit, erfolgt. Das
geltende Einkommensteuerrecht sieht einen sogenannten
Familienleistungsausgleich vor. Er beinhaltet sowohl soziale Ausgleichsrnaßnahmen als auch Regelungen einer die
eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Familien berücksichtigende Besteuerung.
Trotz dieses Familienleistungsausgleichs werden Familien in einem
rechtswidrigen ja verfassungswidrigen Maß besteuert, denn eine die
eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Familien berücksichtigende Besteuerung
ist erst dann realisiert, wenn von der steuerlichen Bemessungsgrundlage der
Eigenunterhalt der Eltern, der Vollunterhalt der Kinder und die Aufwendungen
für die Betreuung der Kinder in Abzug gebracht sind. Im Steuertarif ist zudem
ein Familiengrundbetrag, als verfassungsrechtlich gewährleisteter Verbleibensbetrag, festzusetzen.
Erst dann, wenn diese notwendigen Änderungen vollzogen sind, gewinnt die
Förderung der Familien durch Leistungen eines Familienlastenausgleichs wieder
die Bedeutung einer zusätzlichen Wohltat und verliert im Hinblick auf die festgestellten
verfassungswidrigen Regelungen und bestehenden rechtswidrigen Belastungen die
Existenzsicherungsfunktion, die ihr heute noch zukommt.
Reihe: konstanzer schriften
zur rechtswissenschaft
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