Hartung-Gorre Verlag
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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 204
Gerhard
Gündel
Der Rücktritt von
der versuchten Rauschtat
beim
Vollrauschtatbestand.
2003.
XX, 156 Seiten, € 49,90.
ISBN
3-89649-874-6
Die vorliegende Arbeit untersucht den Rücktritt von der
versuchten Rauschtat mit strafbefreiender Wirkung für den Vollrauschtatbestand.
Wegen Vollrausches (§ 323a StGB) wird bestraft, wer eine
rechtswidrige Tat begeht. bei der Begehung wegen eines Rausches möglicherweise oder
sicher schuldunfähig ist und deshalb wegen der Tat selbst nicht bestraft werden
kann. Diese Tat wird allgemein als Rauschtat bezeichnet und kann auch in Form
eines strafbaren Versuchs vorliegen. Bemerkenswert ist dabei, wie sich hier die
Strafbarkeit im Zustand der Schuldunfähigkeit von der bei verminderter Schuldfähigkeit
unterscheidet: Begeht der Täter mit nur verminderter Schuldfähigkeit (§ 21
StGB) eine versuchte Tat, so steht ihm die Möglichkeit des Rücktritts nach den
allgemeinen Regeln offen. Erfolgt der Rücktritt nicht, wird wegen Versuchs
bestraft. Ist er jedoch bei Begehung der Tat möglicherweise schuldunfähig, so
kommt § 323a StGB zur Anwendung. Schlägt der Rücktritt fehl oder wird er vom
Täter gar nicht erst unternommen, erfolgt die Bestrafung anders als bei
eingeschränkter Schuldfähigkeit wegen vollendeten Vollrausches. Dazu
kommt, dass der Rücktritt von der Rauschtat für den Vollrauschtatbestand wirkt
und so faktisch Straflosigkeit vom vollendeten Delikt verschafft. Diese
eigentümliche Konstellation führt zu der Frage, ob der Rücktritt von der
Rauschtat überhaupt zulässig ist.
Reihe "konstanzer
schriften zur rechtswissenschaft"
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