Hartung-Gorre Verlag
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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 221
Herbert Taubner
Der befangene Zivilrichter
1. Aufl. 2005, X, 178 Seiten; € 32,00.
ISBN 3-86628-026-2
Die vorliegende Arbeit
befasst sich vor allem mit der materiellen Bestimmung des § 42 Abs. 2 ZPO im
Hinblick auf die Ablehnung des Zivilrichters im laufenden Zivilverfahren ohne
Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften des richterlichen
Befangenheitsrechts.
Nach der Einleitung folgt ein erster Hauptteil mit allgemeinen Ausführungen zum
Ablehnungsrecht nach § 42 Abs. 2 ZPO. Zunächst wird auf die geschichtliche
Entwicklung, das Verhältnis von §§ 41, 42 ZPO zueinander und auf das Gebot des
gesetzlichen Richters eingegangen. Nach einer Erläuterung des § 42 Abs. 2 ZPO
vor den Bestimmungen des Grundgesetzes wird die Bestimmung des Rechtsbegriffs
"Besorgnis der Befangenheit" durch Rechtsprechung und Literatur
erörtert und eine vermittelnde Lösung angeboten.
Im zweiten Hauptteil der Arbeit werden nach Auswertung vor allem einer Vielzahl
von Rechtsprechung sowie von Literaturmeinungen sieben Fallgruppen gebildet.
Die Fallgruppen werden inhaltlich folgendermaßen bestimmt:
I. Der persönlich
voreingenommene Richter als Ablehnungsgrund.
II. Der sachlich aufgrund einer Vorbefassung voreingenommene Richter als
Ablehnungsgrund.
III. Der prozessual fehlerhaft handelnde Richter als Ablehnungsgrund.
IV. Der materiell fehlerhaft handelnde Richter als Ablehnungsgrund.
V. Der aufgrund verbaler und schriftlicher Äußerungen als voreingenommen
einzustufende Richter als Ablehnungsgrund.
VI. Der persönlich angegriffene Richter als Ablehnungsgrund.
VII. Der durch Dritte beeinflusste Richter als Ablehnungsgrund.
Die Thematik des sich
politisch äußernden Richters sowie die Abgrenzung zwischen richterlicher
Aufklärung (§ 139 ZPO) und Befangenheit wurden ausgeklammert, da diese Aspekte
in der Literatur bereits eine hinreichende Würdigung gefunden haben.
Zunächst wird jede Fallgruppe inhaltlich beschrieben, im Anschluss daran werden
Rechtsprechung und Literatur dargestellt, um sodann anschließend eine abschließende
eigene Würdigung vorzunehmen.
In einer Schlussbetrachtung werden die bisher von der Rechtsprechung und
Literatur zur materiellen Bestimmung des § 42 Abs. 2 ZPO benutzten Definitionen
teilweise durch eine neue inhaltliche Bestimmung ersetzt bzw. die bestehenden
Formeln zum Teil konkretisiert.
Stichworte:
Befangenheit,
Vorbefassung, Ablehnung, Richter, §42 Abs.2 ZPO
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