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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 221

Herbert Taubner

Der befangene Zivilrichter

1. Aufl. 2005, X, 178 Seiten; € 32,00. ISBN 3-86628-026-2

Die vorliegende Arbeit befasst sich vor allem mit der materiellen Bestimmung des § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Ablehnung des Zivilrichters im laufenden Zivilverfahren ohne Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften des richterlichen Befangenheitsrechts.
Nach der Einleitung folgt ein erster Hauptteil mit allgemeinen Ausführungen zum Ablehnungsrecht nach § 42 Abs. 2 ZPO. Zunächst wird auf die geschichtliche Entwicklung, das Verhältnis von §§ 41, 42 ZPO zueinander und auf das Gebot des gesetzlichen Richters eingegangen. Nach einer Erläuterung des § 42 Abs. 2 ZPO vor den Bestimmungen des Grundgesetzes wird die Bestimmung des Rechtsbegriffs "Besorgnis der Befangenheit" durch Rechtsprechung und Literatur erörtert und eine vermittelnde Lösung angeboten.
Im zweiten Hauptteil der Arbeit werden nach Auswertung vor allem einer Vielzahl von Rechtsprechung sowie von Literaturmeinungen sieben Fallgruppen gebildet. Die Fallgruppen werden inhaltlich folgendermaßen bestimmt:

I. Der persönlich voreingenommene Richter als Ablehnungsgrund.
II. Der sachlich aufgrund einer Vorbefassung voreingenommene Richter als Ablehnungsgrund.
III. Der prozessual fehlerhaft handelnde Richter als Ablehnungsgrund.
IV. Der materiell fehlerhaft handelnde Richter als Ablehnungsgrund.
V. Der aufgrund verbaler und schriftlicher Äußerungen als voreingenommen einzustufende Richter als Ablehnungsgrund.
VI. Der persönlich angegriffene Richter als Ablehnungsgrund.
VII. Der durch Dritte beeinflusste Richter als Ablehnungsgrund.

Die Thematik des sich politisch äußernden Richters sowie die Abgrenzung zwischen richterlicher Aufklärung (§ 139 ZPO) und Befangenheit wurden ausgeklammert, da diese Aspekte in der Literatur bereits eine hinreichende Würdigung gefunden haben.
Zunächst wird jede Fallgruppe inhaltlich beschrieben, im Anschluss daran werden Rechtsprechung und Literatur dargestellt, um sodann anschließend eine abschließende eigene Würdigung vorzunehmen.
In einer Schlussbetrachtung werden die bisher von der Rechtsprechung und Literatur zur materiellen Bestimmung des § 42 Abs. 2 ZPO benutzten Definitionen teilweise durch eine neue inhaltliche Bestimmung ersetzt bzw. die bestehenden Formeln zum Teil konkretisiert.

Stichworte: Befangenheit, Vorbefassung, Ablehnung, Richter, §42 Abs.2 ZPO

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