Hartung-Gorre Verlag
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Konstanzer
Schriften zur Rechtswissenschaft Band 228
Thomas
Prüm
Die grenzüberschreitende Spaltung
1. Aufl. 2006. XXX, 272 Seiten; € 49,80. ISBN
3-86628-091-2
Neben Verschmelzung,
Vermögensübertragung und Formwechsel ist die Spaltung eine der vier im
deutschen Umwandlungsgesetz vorgesehenen Reorganisationsformen. Unterliegen die
beteiligten Rechtsträger einem unterschiedlichen Gesellschaftsstatut oder
unterliegen Rechtsträger sowie die übertragenen Aktiva und Passiva
unterschiedlichen Rechtsordnungen, handelt es sich um eine grenzüberschreitende
Spaltung.
Sowohl bei der Spaltung
durch Gesamtrechtsnachfolge wie auch bei der Spaltung durch
Einzelrechtsnachfolge wirft ein grenzüberschreitender Sachverhalt eine Reihe
von Fragen auf. Erfolgt die Spaltung im Wege der partiellen
Gesamtrechtsnachfolge, ist bei ausländischem Vermögen sowie ausländischen
Verbindlichkeiten ein Konflikt zwischen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge
nach deutschem Recht und den Übertragungserfordernissen sowie -beschränkungen nach dem ausländischem Recht möglich. Solche
Konflikte bestehen nicht bei einer Spaltung im Wege der Einzelrechtsnachfolge.
Schwierigkeiten können bei dieser aber dadurch entstehen, dass die Übertragung
der Zustimmung oder andersartigen Beteiligung Dritter bedarf. Zudem ist unklar,
wie weit das Umwandlungsgesetz einer grenzüberschreitende
Spaltung entgegensteht.
Um diese Fragen zu
beantworten, klärt die Untersuchung zunächst, welches Recht auf eine
grenzüberschreitende Spaltung angewendet wird. Die Untersuchung setzt sich
weiter mit der Frage auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen
deutsches Recht die grenzüberschreitende Spaltung zulässt. Die Entscheidung des
EuGH in der Rechtssache SEVIC, die nahezu zeitgleich verabschiedete Richtlinie
zur grenzüberschreitenden Verschmelzung sowie die geplante Umsetzung der
Richtlinie im deutschen Umwandlungsrecht bringen in dieser Frage zwar eine
gewisse Klärung für grenzüberschreitende Verschmelzungen. Ausgeklammert von der
gesetzlichen Regelung bleibt jedoch die grenzüberschreitende Spaltung, so dass
die allgemeinen Grundsätze wie sie der EuGH in seiner jüngsten Rechtsprechung
zum Gesellschaftskollisionsrecht entwickelt hat, für die Frage der Zulässigkeit
der grenzüberschreitenden Spaltung weiterhin relevant bleiben und
Gestaltungsspielraum über die Richtlinie zur grenzüberschreitenden
Verschmelzung hinaus bieten.
Abschließend wird geprüft,
wie weit die Ergebnisse der europarechtlichen Prüfung auf grenzüberschreitende
Spaltungen unter Beteiligung von Rechtsträgern, die nicht durch die
Niederlassungsfreiheit geschützt werden, übertragen werden können. Solche
Rechtsträger sind beispielsweise schweizerische Gesellschaften oder
Gesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb des
Geltungsbereiches des EG-Vertrages.
Für den Praktiker ist
die Arbeit insofern interessant und spannend, weil die grenzüberschreitende Spaltung
nicht im Umwandlungsgesetz geregelt ist (und in absehbarer Zeit auch nicht
geregelt sein wird). Genau mit dieser Regelungslücke setzt sich die Arbeit
auseinander.
Schlagwörter: Umwandlungsgesetz,
Reorganisationsformen, Gesamtrechtsnachfolge, Einzelrechtsnachfolge,
grenzüberschreitende Spaltung, Gesellschaftskollisionsrecht,
grenzüberschreitende Verschmelzung
Rezension in GPR 2/2008 S. 89 (Zeitschrift für
Gemeinschaftsprivatrecht / European Community Private
Law Review / Revue de droit privé
communautaire)
Die
von Carsten Ebenroth angeregte und von Werner Ebke
betreute Konstanzer Dissertation beschäftigt sich mit einem zuletzt stark
diskutierten und neuen Entwicklungen unterworfenen Thema. Der Verfasser
behandelt nach einleitenden Bemerkungen zum Umstrukturierungsinstrument der
Spaltung deren Kollisionsrecht unter besonderer Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 UmwG (S. 26-106). Die Spaltung
und insbesondere die mit ihr verbundene Universalsukzession werden von ihm nach
der Einheitslehre grundsätzlich dem Gesellschaftsstatut der übertragenden
Gesellschaft unterstellt. Damit wird dem Willen des Gesetzgebers,
Spaltungsvorgänge durch eine vor allem auf den Rechtsträger und weniger auf die
Vermögensgegenstände bezogene Gesamtbetrachtung zu erleichtern, auch kollisionsrechtIich Rechnung getragen. Zu begrüßen ist auch
die sodann befürwortete Mischung aus grundsätzlich distributiver, teilweise
aber auch kumulativer (Zulässigkeitsvoraussetzungen, Spaltungsvertrag)
Anknüpfung der Gesellschaftsstatute (S. 73 ff.). Der Verfasser betrachtet
grenzüberschreitende Spaltungen mit der h. M. als eine Form der Ausübung der grundsätzlich
sekundären und bei Aufspaltungen auf Rechtsträger im Ausland auch einmal
primären Niederlassungsfreiheit. Die mit § 1
Abs. 1 UmwG vorgenommene Beschränkung der Möglichkeit zu einer durch das Gesetz
privilegierten Spaltung auf Rechtsträger mit (Satzungs-)Sitz im Inland wird von
ihm als eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung dieser Grundfreiheit
angesehen (S. 158 ff.). Ein interessanter Gedanke findet sich am Schluss der
Arbeit (S. 198 ff.). Dort wird die sich aus der Niederlassungsfreiheit ergebende
Unanwendbarkeit des inländischen Satzungssitzerfordernisses von § 1 Abs. 1 UmwG gegenüber EWR-Rechtsträgern
auch auf Rechtsträger aus Drittstaaten mit einem dem deutschen Recht
vergleichbaren Umwandlungsrecht erstreckt. Begründet wird dies mit einem
Rückgriff auf den für die beteiligte inländische Gesellschaft geltenden
allgemeinen Gleichheitssatz. Insoweit stellt sich allerdings die Frage, ob die
Zugehörigkeit von Rechtsträgern zu einem Raum vertiefter Integration nicht ein
klassisches Differenzierungskriterium LS.v. Art. 3
Abs. 1 GG darstellt.
Professor
Dr. Peter Jung, Basel
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