Hartung-Gorre Verlag
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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 232
Sabine
Häfele
Rechtsschutz gegen Nacheilemaßnahmen
schweizerischer Polizisten
auf deutschem Hoheitsgebiet
2007, XVI, 330 Seiten; € 49,80. ISBN
3-86628-170-6
Einleitung
Seit Beginn der neunziger Jahre hat
Handeln ausländischer Staatsgewalt auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erheblich an Bedeutung gewonnen. Bis dahin war solches Handeln
lediglich im NATO-Truppenstatut samt seinen Zusatzvereinbarungen und in den
Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit ihren Nachbarstaaten über die
Erleichterung der Grenzabfertigung2 vorgesehen. Mit dem Abschluss des
Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) fiel der Startschuss für
zahlreiche bilaterale Verträge auf dem Gebiet des Polizeirechts, in denen
Deutschland ausländischer Staatsgewalt erlaubte, in Deutschland hoheitlich
tätig zu werden. Erst jüngst schloss Deutschland entsprechende Verträge mit
Österreich und mit den Niederlanden. Einer dieser bilateralen polizeilichen
Verträge ist der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche
Zusammenarbeit vom 27. April 1999 (CH-D PV). Er nimmt eine Sonderrolle
gegenüber allen bis dahin geschlossenen Verträgen ein. Denn er begründete weitreichendere Befugnisse für ausländische Polizisten auf
deutschem Hoheitsgebiet als jeder andere völkerrechtliche Vertrag zuvor.
Insbesondere wählte er Kooperationsformen, die das SDÜ noch nicht vorsah, z.B. den Einsatz verdeckter Ermittler zur Aufklärung von
Straftaten (Art. 17 CH-D PV) und zur Verhinderung von Straftaten von
erheblicher Bedeutung (Art. 18 CH-D PV).
Eine dieser weitreichenden Befugnisse
für schweizerische Polizisten auf deutschem Hoheitsgebiet ist die Befugnis zur
Nacheile, d. h. zur Verfolgung eines Flüchtigen auf fremdes Hoheitsgebiet. Sie war
zwar als solche nicht neu – es gab sie auch schon im SDÜ. Im CH-D PV bekam sie
aber eine neue Intensität. Während die Nacheile aufgrund des SDÜ zwischen
vielen Vertragsstaaten des SDÜ noch erheblich eingeschränkt ist, fielen diese
Einschränkungen im CH-D PV nahezu weg. So ist die Nacheile z.B.
im CH-D PV ohne zeitliche Begrenzung und nur mit geringen räumlichen
Einschränkungen zulässig. Die nacheilenden Beamten haben ferner das Recht, den
Verfolgten festzuhalten, was nach Frankreich nacheilende Beamten bis heute
nicht dürfen. Aufgrund dieser weitreichenden Kooperation wurde der
schweizerisch-deutsche Polizeivertrag als Vorbild für die künftige EU-interne
Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gesehen.
Ziel der Untersuchung
Im Rahmen der Nacheile haben die
nacheilenden schweizerischen Beamten weitreichende Befugnisse: Sie dürfen eine
Person auf deutsches Staatsgebiet verfolgen, sie dort festhalten, bis die
zuständigen deutschen Polizisten vor Ort sind, sie einer
Sicherheitsdurchsuchung unterziehen etc. Bei diesem Handeln können (Grund-)
Rechte verletzt werden, in erster Linie des Verfolgten, aber auch eines
Dritten, z.B. wenn die nacheilenden Beamten bei der
Nacheile zu Unrecht sein Grundstück betreten (vgl. Art. 16 IV Nr. 5 i. V. mit
Art. 14 III Nr. 5 S. 1 CH-D PV). Würden deutsche Polizisten in Deutschland
durch entsprechende Maßnahmen Grundrechte beeinträchtigen, stünde den
Grundrechtsträgern gegen diese Maßnahmen der deutschen öffentlichen Gewalt der
Rechtsweg offen, vgl. Art. 19 IV GG. Handeln dagegen schweizerische Polizisten
in Deutschland, so erhält der Betroffene möglicherweise keinen Rechtsschutz vor
deutschen Gerichten. Denn die schweizerischen Polizisten handeln möglicherweise
im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. eines schweizerischen
Kantons, d.h. eines Hoheitsträgers, der nach dem
Grundsatz der Staatenimmunität möglicherweise von der deutschen Gerichtsbarkeit
befreit ist. Zudem könnte es deutschen Gerichten an der internationalen
Zuständigkeit fehlen. Die Literatur sieht einen etwa fehlenden Rechtsschutz
gegen Maßnahmen ausländischer Hoheitsträger auf deutschem Staatsgebiet
überwiegend als unproblematisch an: Es gäbe schließlich genügenden Rechtsschutz
bei den nationalen Gerichten des anderen Staates, die das Handeln ihrer Organe
am eigenen Recht und am deutschen Recht messen müssten. Die vorliegende
Untersuchung will klären, wie der Rechtsschutz gegen Nacheilemaßnahmen
schweizerischer Polizisten auf deutschem Hoheitsgebiet aussieht und ob dieser
Rechtsschutz ein „genügender“ ist, wie dies die Literatur formuliert.
Gang der Untersuchung
Damit die Rechtsschutzmöglichkeiten
gegen Nacheilemaßnahmen schweizerischer Polizisten auf deutschem Hoheitsgebiet
untersucht werden können, wird zunächst dargestellt, wie die Nacheile nach dem
CH-D PV ausgestaltet ist. Es wird insbesondere geklärt, unter welchen
Voraussetzungen nachgeeilt werden kann, was die nacheilenden Polizisten auf
deutschem Hoheitsgebiet tun dürfen und welche Rolle den deutschen Polizisten im
Rahmen der Nacheile zukommt (Kapitel 1). Dann wird dargestellt, welchen
Rechtsschutz der Bürger bei deutschen Gerichten bekommt, wenn er von
Nacheilemaßnahmen schweizerischer Polizisten auf deutschem Hoheitsgebiet und
von Maßnahmen deutscher Polizisten im Rahmen der Nacheile betroffen ist
(Kapitel 2). Anschließend wird gezeigt, ob diese Rechtsschutzsituation bei
deutschen Gerichten mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 IV GG vereinbar
ist (Kapitel 3). Dazu wird unter anderem untersucht, welchen Rechtsschutz der
Bürger bei schweizerischen Gerichten bekommt, wenn er von Nacheilemaßnahmen
schweizerischer Polizisten auf deutschem Hoheitsgebiet betroffen ist (Kapitel
4).
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Reihe: konstanzer schriften zur rechtswissenschaft
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