Hartung-Gorre
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Konstanzer
Schriften zur Rechtswissenschaft Band 241
Anna Eggert
Die
rechtliche Stellung des Einzelunternehmers
im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation:
eine Untersuchung mit rechtsvergleichenden
Bezügen zum deutschen Recht.
1. Aufl. 2009. X, 198 Seiten. EUR
49,80.
ISBN 978-3-86628-249-0
Die Arbeit macht sich zum Ziel, den Leser
mit der in der deutschsprachigen Literatur bisher kaum bekannten Rechtsfigur
des Einzelunternehmers im russischen Recht vertraut zu machen und die
rechtlichen Rahmenbedingungen, welche vom russischen Zivilgesetzbuch für diese
Form der Unternehmensführung geschaffen werden, darzustellen. Mit Hilfe der
vorliegenden Abhandlung soll dem Leser ein Einblick in das russische
Handelsrecht vermittelt werden, das mit der stetigen Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik
permanent an Bedeutung gewinnt.
Im Laufe der Darstellung sollen die
wesentlichen Problemschwerpunkte umrissen und die dazu geäußerten
Stellungnahmen seitens der Rechtsprechung und Literatur kritisch beleuchtet
werden. Zum Einstieg werden Parallelen zwischen den Begriffen
„Einzelunternehmer“ i. S. d. Art. 23 Pkt. 1 rus. ZGB und „Kaufmann“ nach §§ 1
ff. dt. HGB bzw. „Unternehmer“ i. S. v. § 14 dt. BGB gezogen, um die Einordnung
des russischen Begriffs „Unternehmer ohne Gründung einer juristischen Person“
in das deutsche Rechtssystem zu erleichtern. Die Rechtsstellung des Leiters
eines Landwirtschaftsbetriebs, dem gem. Art. 23 Pkt. 2 rus. ZGB durch die
Registrierung des Landwirtschaftsbetriebs ebenfalls der Status des
Einzelunternehmers zukommt, bleibt dabei angesichts der geringen Relevanz im
grenzüberschreitenden Rechtsverkehr im Laufe der Diskussion ausgeklammert. Eine
besondere Aufmerksamkeit soll dagegen der Eintragung des Einzelunternehmers in
das Einheitliche Staatliche Register für Einzelunternehmer gewidmet werden.
Zwar werden die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung ausserhalb des
Zivilgesetzbuchs im Registrierungsgesetz geregelt. Da die staatliche
Registereintragung aber in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Einzelunternehmereigenschaft
steht, darf die registerrechtliche Komponente der Einzelunternehmerstellung im
Rahmen der Abhandlung nicht ausgespart bleiben. Darüber hinaus wird die
entsprechende Anwendbarkeit der für kommerzielle Organisationen geltenden
Vorschriften des Zivilgesetzbuchs auf die Unternehmer ohne Gründung einer
juristischen Person untersucht – eine Problematik, die bisher auch in der
russischen Fachliteratur nur ansatzweise erörtert worden ist. Im Weiteren
werden am Beispiel von Sonderbestimmungen des Zivilgesetzbuchs – die ihre
Geltung für Einzelunternehmer, nicht dagegen für Privatpersonen beanspruchen –
die Spezifika der Einzelunternehmerstellung aufgezeigt und Parallelen zu
Sondernormen des deutschen Handelsgesetzbuchs gezogen. Im Anschluss wurde die Anwendbarkeit
deutscher Sondervorschriften für Kaufleute auf russische Unternehmer ohne
Gründung einer juristischen Person i. S. v. Art. 23 Pkt. 1 rus. ZGB und die
damit im Zusammenhang stehenden internationalprivatrechtlichen Aspekte der
Einzelunternehmerstellung diskutiert. Spiegelbildlich dazu soll die Frage nach
der Einschlägigkeit russischer Spezialnormen des russischen Zivilgesetzbuchs,
die nur für Einzelunternehmer, nicht dagegen für Privatpersonen gelten, für
deutsche Kaufleute und Unternehmer i. S. d. § 14 dt. BGB beantwortet werden.
Hierbei werden die im Laufe der Arbeit gewonnenen Untersuchungsergebnisse zu
Hilfe gezogen und deren praktische Relevanz für grenzüberschreitende
Sachverhalte aufgezeigt. Gegenstand der kollisionsrechtlichen Untersuchung
bilden dabei nur die an die Ausübung unternehmerischer Tätigkeit anknüpfenden
Normen des russischen Zivilgesetzbuchs. Dagegen werden die im russischen
Zivilgesetzbuch verankerten Normen, die für kommerzielle Organisationen
konzipiert wurden und auf den Einzelunternehmer nur teilweise analog anwendbar
sind, nicht zum Gegenstand der kollisionsrechtlichen Abhandlung gemacht.
Angesichts dessen, dass die Begriffe des deutschen Kaufmanns und des russischen
Einzelunternehmers nicht uneingeschränkt gleichgesetzt werden können und der
deutsche Kaufmannsbegriff z. B. auch Handelsgesellschaften erfasst, bezieht
sich die nachfolgende Darstellung ausschließlich auf den Einzelkaufmann bzw.
auf natürliche Personen als Unternehmer i. S. v. § 14 dt. BGB und damit auf die
Schnittfläche zwischen den Begriffen „Einzelunternehmer“ i. S. v. Art. 23 Pkt.
1 rus. ZGB, „Kaufmann“ i. S. v. §§ 1 ff. dt. HGB und „Unternehmer“ i. S. v. §
14 dt. BGB.
Schlagwörter: Einzelunternehmer,
Kaufmann, Unternehmer, russisches Recht, russisches Zivilgesetzbuch,
Handelsrecht, Bundesrepublik Deutschland, Russische Föderation, HGB, BGB,
Registrierungsgesetz, Russland
Reihe:
konstanzer schriften zur rechtswissenschaft
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