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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 241

 

Anna Eggert

 

Die rechtliche Stellung des Einzelunternehmers
im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation:
eine Untersuchung mit rechtsvergleichenden
Bezügen zum deutschen Recht.

 

1. Aufl. 2009. X, 198 Seiten. EUR 49,80.

ISBN 978-3-86628-249-0

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Arbeit macht sich zum Ziel, den Leser mit der in der deutschsprachigen Literatur bisher kaum bekannten Rechtsfigur des Einzelunternehmers im russischen Recht vertraut zu machen und die rechtlichen Rahmenbedingungen, welche vom russischen Zivilgesetzbuch für diese Form der Unternehmensführung geschaffen werden, darzustellen. Mit Hilfe der vorliegenden Abhandlung soll dem Leser ein Einblick in das russische Handelsrecht vermittelt werden, das mit der stetigen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik permanent an Bedeutung gewinnt.

Im Laufe der Darstellung sollen die wesentlichen Problemschwerpunkte umrissen und die dazu geäußerten Stellungnahmen seitens der Rechtsprechung und Literatur kritisch beleuchtet werden. Zum Einstieg werden Parallelen zwischen den Begriffen „Einzelunternehmer“ i. S. d. Art. 23 Pkt. 1 rus. ZGB und „Kaufmann“ nach §§ 1 ff. dt. HGB bzw. „Unternehmer“ i. S. v. § 14 dt. BGB gezogen, um die Einordnung des russischen Begriffs „Unternehmer ohne Gründung einer juristischen Person“ in das deutsche Rechtssystem zu erleichtern. Die Rechtsstellung des Leiters eines Landwirtschaftsbetriebs, dem gem. Art. 23 Pkt. 2 rus. ZGB durch die Registrierung des Landwirtschaftsbetriebs ebenfalls der Status des Einzelunternehmers zukommt, bleibt dabei angesichts der geringen Relevanz im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr im Laufe der Diskussion ausgeklammert. Eine besondere Aufmerksamkeit soll dagegen der Eintragung des Einzelunternehmers in das Einheitliche Staatliche Register für Einzelunternehmer gewidmet werden. Zwar werden die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung ausserhalb des Zivilgesetzbuchs im Registrierungsgesetz geregelt. Da die staatliche Registereintragung aber in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Einzelunternehmereigenschaft steht, darf die registerrechtliche Komponente der Einzelunternehmerstellung im Rahmen der Abhandlung nicht ausgespart bleiben. Darüber hinaus wird die entsprechende Anwendbarkeit der für kommerzielle Organisationen geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs auf die Unternehmer ohne Gründung einer juristischen Person untersucht – eine Problematik, die bisher auch in der russischen Fachliteratur nur ansatzweise erörtert worden ist. Im Weiteren werden am Beispiel von Sonderbestimmungen des Zivilgesetzbuchs – die ihre Geltung für Einzelunternehmer, nicht dagegen für Privatpersonen beanspruchen – die Spezifika der Einzelunternehmerstellung aufgezeigt und Parallelen zu Sondernormen des deutschen Handelsgesetzbuchs gezogen. Im Anschluss wurde die Anwendbarkeit deutscher Sondervorschriften für Kaufleute auf russische Unternehmer ohne Gründung einer juristischen Person i. S. v. Art. 23 Pkt. 1 rus. ZGB und die damit im Zusammenhang stehenden internationalprivatrechtlichen Aspekte der Einzelunternehmerstellung diskutiert. Spiegelbildlich dazu soll die Frage nach der Einschlägigkeit russischer Spezialnormen des russischen Zivilgesetzbuchs, die nur für Einzelunternehmer, nicht dagegen für Privatpersonen gelten, für deutsche Kaufleute und Unternehmer i. S. d. § 14 dt. BGB beantwortet werden. Hierbei werden die im Laufe der Arbeit gewonnenen Untersuchungsergebnisse zu Hilfe gezogen und deren praktische Relevanz für grenzüberschreitende Sachverhalte aufgezeigt. Gegenstand der kollisionsrechtlichen Untersuchung bilden dabei nur die an die Ausübung unternehmerischer Tätigkeit anknüpfenden Normen des russischen Zivilgesetzbuchs. Dagegen werden die im russischen Zivilgesetzbuch verankerten Normen, die für kommerzielle Organisationen konzipiert wurden und auf den Einzelunternehmer nur teilweise analog anwendbar sind, nicht zum Gegenstand der kollisionsrechtlichen Abhandlung gemacht. Angesichts dessen, dass die Begriffe des deutschen Kaufmanns und des russischen Einzelunternehmers nicht uneingeschränkt gleichgesetzt werden können und der deutsche Kaufmannsbegriff z. B. auch Handelsgesellschaften erfasst, bezieht sich die nachfolgende Darstellung ausschließlich auf den Einzelkaufmann bzw. auf natürliche Personen als Unternehmer i. S. v. § 14 dt. BGB und damit auf die Schnittfläche zwischen den Begriffen „Einzelunternehmer“ i. S. v. Art. 23 Pkt. 1 rus. ZGB, „Kaufmann“ i. S. v. §§ 1 ff. dt. HGB und „Unternehmer“ i. S. v. § 14 dt. BGB.

 

Schlagwörter: Einzelunternehmer, Kaufmann, Unternehmer, russisches Recht, russisches Zivilgesetzbuch, Handelsrecht, Bundesrepublik Deutschland, Russische Föderation, HGB, BGB, Registrierungsgesetz, Russland

 

Reihe: konstanzer schriften zur rechtswissenschaft

 

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