Hartung-Gorre
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Konstanzer
Schriften zur Rechtswissenschaft Band 244
Manuela
Dietzel
Der Tatbestand des § 328 Abs. 3 Nr. 1 StGB
1. Aufl. 2010; VIII, 204 Seiten. €
49,80.
ISBN 978-3-86628-307-7, 3-86628-307-5
Zum Inhaltsverzeichnis des Buches
Einführung in den
Gegenstand der Untersuchung
Am 13. November 2005 ereignete sich im
Petrochemikalienbetrieb Nr. 101 in Jilin (China) ein
schwerer Chemieunfall. Durch eine Serie von Explosionen im Werk starben fünf
Arbeiter, Dutzende wurden verletzt und mehrere Tausend Bewohner der Stadt Jilin mussten evakuiert werden. Dabei wurde auch der Songhua Fluss mit Benzol und Nitrobenzol stark verseucht.
Offiziellen Angaben zufolge wurden etwa 100 Tonnen Benzol in den Fluss
ausgestoßen, auf dem ein 80 Kilometer langer Giftteppich entstand. Am 21.
November 2005 musste die Trinkwasserversorgung in der chinesischen Metropole Harbin eingestellt werden. Mitte Dezember erreichte der
Giftteppich schließlich Russland.
Am 13. Mai 2000 explodierten in einer
Feuerwerksfabrik in Enschede (Niederlande) etwa 100 Tonnen Feuerwerkskörper und
Sprengstoffe. Der Knall war noch in 30 Kilometern Entfernung zu vernehmen. In
Sekundenbruchteilen wurden 400 Häuser teilweise bis auf die Grundmauern
zerstört und 1000 weitere beschädigt. Dabei fanden 18 Menschen den Tod und 946
Personen wurden verletzt.
Am 22. Februar 1993 entwichen bei der Hoechst AG zehn Tonnen eines zum Teil giftigen
Chemikaliengemischs und regneten auf ein Wohngebiet herab. Am 15. März 1993
wurden bei der Hoechst AG bei einer Explosion giftige
Chemikalien freigesetzt. Diese gelangten sowohl auf die Nachbargrundstücke als
auch mit Löschwasser in den Main.
Solche Meldungen über Unfälle und
Zwischenfälle in Chemieunternehmen machen der Bevölkerung bewusst, wie
gefährlich der Umgang mit Gefahrstoffen und Chemikalien ist. Daher wird
vermehrt gefordert, die Verursacher solcher Katastrophen schärfer zu bestrafen.
Chemieunfälle sind ein weltweites Problem, weil Gefahren, welche aus dem Umgang
mit gefährlichen Stoffen resultieren, vor Landesgrenzen keinen Halt machen. Die
strafrechtliche Bewältigung dieser Un- und
Zwischenfälle wird durch diese grenzüberschreitenden Bezüge noch erschwert. Die
Problematik der Grenzüberschreitung soll gleichwohl in dieser Arbeit keine
Berücksichtigung finden. Stattdessen soll versucht werden, eine Aussage zur
Effektivität und Praktikabilität des bestehenden Umweltstrafrechts in Bezug auf
den Umgang mit Gefahrstoffen i. S. d. ChemG und mit radioaktiven Stoffen zu
formulieren.
Für die Existenz eines modernen
Industriestaates und zur Aufrechterhaltung des erworbenen Lebensstandards
besteht die Notwendigkeit, Gefahrstoffe, radioaktive Stoffe und Chemikalien
aller Art zu nutzen und zu bearbeiten. Dem Umweltstrafrecht kommt deshalb die
Aufgabe zu, die richtige Balance zwischen Eindämmung der Gefahren durch den
Umgang mit Chemikalien und gefährlichen Stoffen und einer Reglementierung,
welche die Unternehmen bei ihrer Arbeit mit den Stoffen nicht zu sehr
einschränkt, zu finden.
Ein Rechtsgut „Umwelt“ in dieser
Wortverwendung gibt es im Umweltstrafrecht nicht. Das Rechtsgut „Umwelt“
besteht aber in dem Sinne, dass darunter die natürliche Lebensgrundlage des
Menschen verstanden wird. Die Umwelt stellt als natürliche Lebensgrundlage des
Menschen ein eigenständiges Rechtsgut dar und ist als Ganzes Schutzgut der
umweltstrafrechtlichen Vorschriften. Die umweltstrafrechtlichen Vorschriften
richten sich gegen die Verschlechterung der natürlichen Lebensgrundlage in
ihren verschiedenen Erscheinungsformen wie Boden, Wasser und Luft.
Schlagwörter: Gefahrstoffe im Umweltstrafrecht, § 328
Abs. 3 Nr. 1 StGB, Strafbarkeit beim Umgang mit radioaktiven Stoffen,
Strafbarkeit beim Umgang mit Gefahrstoffen
Reihe:
konstanzer schriften
zur rechtswissenschaft
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