Hartung-Gorre
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Konstanzer
Schriften zur Rechtswissenschaft Band 245
Michael Bartosch,
Kautelarjuristische
Gestaltungsmöglichkeiten
zur Eliminierung eines unerwünschten gesetzlichen Vertreters
aus einer Personen-/Kapitalgesellschaft.
- Ein
Beitrag zur Regelung der Unternehmensnachfolge in der Familiengesellschaft -
1. Aufl. 2010; XX, 250 Seiten. €
49,80.
ISBN 978-3-86628-296-4, 3-86628-296-6
Zum Inhaltsverzeichnis des Buches
Einleitung und Gang der Untersuchung
Eine häufig wenig bedachte
Besonderheit bei der Beteiligung von Minderjährigen an einer
Personen-/Kapitalgesellschaft besteht darin, dass es während der
Minderjährigkeit eines Gesellschafters zu familiären Änderungen auf Seiten
seines gesetzlichen Vertreters kommen kann. Seinen Ausgangspunkt hat dieses
Problem darin, dass bei miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge
gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich beiden Elternteilen zusteht. Die
Eltern nehmen als gesetzlicher Vertreter die Gesellschafterrechte ihres Kindes
gemeinsam wahr.
Mag dies bei bestehender
Ehe schon gelegentlich problematisch sein, so potenziert sich die Problematik,
wenn das Verhältnis zwischen den Eltern infolge von Trennung oder Scheidung
nachhaltig gestört ist.
Seit Einführung des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997, welches
am 1.7.1998 in Kraft trat, besteht die gemeinsame Sorge der Eltern für die
gemeinsamen Kinder auch nach Trennung oder Scheidung der Eltern fort (§§ 1626
Abs. 1, 1671 Abs. 1 BGB). Damit steigt auch das Konfliktpotenzial bei der
Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung eines gemeinsamen minderjährigen
Kindes. Können sich die Eltern eines minderjährigen Gesellschafters im Rahmen
einer Beschlussfassung über die Stimmrechtsausübung für das gemeinsame Kind
nicht einigen, so liegt keine wirksame Stimmabgabe vor. Dies kann insbesondere
bei Personengesellschaften – aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips (§ 709 Abs.
1, 2. Halbs. BGB) – dazu führen, dass wichtige Entscheidungen nicht bzw. für
längere Zeit nicht getroffen und damit nicht umgesetzt werden können. Darüber
hinaus besteht im Fall der Trennung der Eltern die Gefahr, dass der nicht an
der Gesellschaft beteiligte Elternteil sein Sorgerecht dafür missbraucht, um
seine Interessen gegenüber dem anderen Elternteil durchzusetzen.
Noch problematischer im Hinblick auf
die Fortentwicklung der Gesellschaft ist die Situation, wenn die Unternehmerehe
geschieden wird und das alleinige Sorgerecht dem nichtunternehmerisch tätigen
Elternteil zugesprochen wird. Dann kann dieser als gesetzlicher Vertreter des
minderjährigen Gesellschafters unmittelbar in die Gesellschaft hineinwirken,
mit der Folge, dass es zu einem unerwünschten Fremdeinfluss in der Gesellschaft
kommen kann.
Die gleiche Gefahr besteht,
wenn ein an der Gesellschaft beteiligter Elternteil verstirbt und dessen
minderjährigen Erben die Gesellschaftsbeteiligung durch testamentarische oder
gesetzliche Erbfolge anfällt.
Vor diesem Hintergrund kann das
Bedürfnis bestehen, einen nicht an der Familiengesellschaft5 beteiligten sorgeberechtigten
Elternteil von der (Mit-)Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung seiner
minderjährigen Kinder auszuschließen. Es entspricht regelmäßig nicht nur dem
Interesse des an der Gesellschaft beteiligten Elternteils, sondern auch dem
Interesse der Mitgesellschafter, dass ein nicht an der Familiengesellschaft
beteiligter Elternteil, insbesondere ein getrennt lebender, geschiedener oder
verwitweter Elternteil, keinen Einfluss auf die (Familien-)Gesellschaft erlangen
soll. Die Gesellschaft soll insoweit vor dem unerwünschten Fremdeinfluss durch
einen gesellschaftsfremden gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen
Gesellschafters geschützt werden.
Ziel dieser Untersuchung ist es, der
kautelarjuristischen Praxis Gestaltungsmöglichkeiten an die Hand zu geben, um
einen nicht an der Gesellschaft beteiligten Elternteil von der Verwaltung der
Gesellschaftsbeteiligung seines minderjährigen Kindes auszuschlieβen.
Letztendlich sollen durch eine solche Maßnahme potenzielle Konflikte sowohl
zwischen den Eltern als auch zwischen den Gesellschaftern und einem nicht an
der Gesellschaft beteiligten Elternteil zu Lasten der Gesellschaft vermieden
werden. Denn Prozesse und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung können in einer
Familiengesellschaft die Schlüsselkompetenz für den weiteren Erfolg der
Familiengesellschaft sein.
Schlagwörter: Unternehmensnachfolge, Beteiligung
von Minderjährigen an einer Personen-/Kapitalgesellschaft,
Kindschaftsrechtsreformgesetz, Einstimmigkeitsprinzip, Sorgerechtsmissbrauch,
Unternehmerehe, Erbfolge, Fremdeinfluss, Konfliktvermeidung,
Familiengesellschaft
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