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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 245

 

Michael Bartosch,

Kautelarjuristische Gestaltungsmöglichkeiten
zur Eliminierung eines unerwünschten gesetzlichen Vertreters
aus einer Personen-/Kapitalgesellschaft.

 

- Ein Beitrag zur Regelung der Unternehmensnachfolge in der Familiengesellschaft -

 

1. Aufl. 2010; XX, 250 Seiten. € 49,80.
ISBN 978-3-86628-296-4, 3-86628-296-6

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Inhaltsverzeichnis des Buches

 

Einleitung und Gang der Untersuchung

 

Eine häufig wenig bedachte Besonderheit bei der Beteiligung von Minderjährigen an einer Personen-/Kapitalgesellschaft besteht darin, dass es während der Minderjährigkeit eines Gesellschafters zu familiären Änderungen auf Seiten seines gesetzlichen Vertreters kommen kann. Seinen Ausgangspunkt hat dieses Problem darin, dass bei miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich beiden Elternteilen zusteht. Die Eltern nehmen als gesetzlicher Vertreter die Gesellschafterrechte ihres Kindes gemeinsam wahr. Mag dies bei bestehender Ehe schon gelegentlich problematisch sein, so potenziert sich die Problematik, wenn das Verhältnis zwischen den Eltern infolge von Trennung oder Scheidung nachhaltig gestört ist.

Seit Einführung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997, welches am 1.7.1998 in Kraft trat, besteht die gemeinsame Sorge der Eltern für die gemeinsamen Kinder auch nach Trennung oder Scheidung der Eltern fort (§§ 1626 Abs. 1, 1671 Abs. 1 BGB). Damit steigt auch das Konfliktpotenzial bei der Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes. Können sich die Eltern eines minderjährigen Gesellschafters im Rahmen einer Beschlussfassung über die Stimmrechtsausübung für das gemeinsame Kind nicht einigen, so liegt keine wirksame Stimmabgabe vor. Dies kann insbesondere bei Personengesellschaften – aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips (§ 709 Abs. 1, 2. Halbs. BGB) – dazu führen, dass wichtige Entscheidungen nicht bzw. für längere Zeit nicht getroffen und damit nicht umgesetzt werden können. Darüber hinaus besteht im Fall der Trennung der Eltern die Gefahr, dass der nicht an der Gesellschaft beteiligte Elternteil sein Sorgerecht dafür missbraucht, um seine Interessen gegenüber dem anderen Elternteil durchzusetzen.

Noch problematischer im Hinblick auf die Fortentwicklung der Gesellschaft ist die Situation, wenn die Unternehmerehe geschieden wird und das alleinige Sorgerecht dem nichtunternehmerisch tätigen Elternteil zugesprochen wird. Dann kann dieser als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Gesellschafters unmittelbar in die Gesellschaft hineinwirken, mit der Folge, dass es zu einem unerwünschten Fremdeinfluss in der Gesellschaft kommen kann. Die gleiche Gefahr besteht, wenn ein an der Gesellschaft beteiligter Elternteil verstirbt und dessen minderjährigen Erben die Gesellschaftsbeteiligung durch testamentarische oder gesetzliche Erbfolge anfällt.

Vor diesem Hintergrund kann das Bedürfnis bestehen, einen nicht an der Familiengesellschaft5 beteiligten sorgeberechtigten Elternteil von der (Mit-)Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung seiner minderjährigen Kinder auszuschließen. Es entspricht regelmäßig nicht nur dem Interesse des an der Gesellschaft beteiligten Elternteils, sondern auch dem Interesse der Mitgesellschafter, dass ein nicht an der Familiengesellschaft beteiligter Elternteil, insbesondere ein getrennt lebender, geschiedener oder verwitweter Elternteil, keinen Einfluss auf die (Familien-)Gesellschaft erlangen soll. Die Gesellschaft soll insoweit vor dem unerwünschten Fremdeinfluss durch einen gesellschaftsfremden gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Gesellschafters geschützt werden.

Ziel dieser Untersuchung ist es, der kautelarjuristischen Praxis Gestaltungsmöglichkeiten an die Hand zu geben, um einen nicht an der Gesellschaft beteiligten Elternteil von der Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung seines minderjährigen Kindes auszuschlieβen. Letztendlich sollen durch eine solche Maßnahme potenzielle Konflikte sowohl zwischen den Eltern als auch zwischen den Gesellschaftern und einem nicht an der Gesellschaft beteiligten Elternteil zu Lasten der Gesellschaft vermieden werden. Denn Prozesse und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung können in einer Familiengesellschaft die Schlüsselkompetenz für den weiteren Erfolg der Familiengesellschaft sein.

 

Schlagwörter: Unternehmensnachfolge, Beteiligung von Minderjährigen an einer Personen-/Kapitalgesellschaft, Kindschaftsrechtsreformgesetz, Einstimmigkeitsprinzip, Sorgerechtsmissbrauch, Unternehmerehe, Erbfolge, Fremdeinfluss, Konfliktvermeidung, Familiengesellschaft

 

Reihe: konstanzer schriften zur rechtswissenschaft

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