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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 248

 

Yvonne Puchinger

 

Irreführung durch Informationspflichtverletzung.

1. Auflage 2010, XLVIII, 254 Seiten; € 49,80.
ISBN  978-3-86628-348-0

 

 

 

Zum Inhaltsverzeichnis des Buches

 

Einleitung und Gang der Untersuchung

 

 

 

 

 

 

Die Schaffung originärer Informationspflichten gegenüber Verbrauchern wird im europäischen Gemeinschaftsrecht bereits seit geraumer Zeit angestrebt. Insbesondere durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken werden bestimmte Informationen über eine Ware oder Dienstleistung als wesentlich für Verbraucher qualifiziert. Werbung für Waren oder Dienstleistungen beruht naturgemäß auf Übertreibungen und Schönmalerei. Dies steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zum Informationsinteresse des Verbrauchers. Brisant wird die Lage insbesondere dann, wenn die Werbung die Grenze von der zivilrechtlich relevanten Stufe zur strafbaren Werbung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG überschreitet.

 

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und den Auswirkungen der zivilrechtlichen Neuregelung, speziell des § 5a UWG,  auf die Strafvorschrift des § 16 Abs. 1 UWG.

Die Arbeit beginnt mit einem Überblick über die Rechtslage vor der UWG-Reform im Jahr 2008. Im Anschluss daran werden die Vorschriften der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erläutert, auf deren Umsetzung das UWG 2008 beruht.

Sodann erfolgt eine Darstellung der geänderten Vorschriften des neuen UWG. Im Vordergrund steht dabei die Untersuchung des neuen § 5a UWG, welcher die Irreführung durch Unterlassen beinhaltet. Erörtert werden insbesondere die verschiedenen Tatbestandsmerkmale sowie deren Problemfelder.

Daran schließt sich eine Abgrenzung des § 5a UWG von verschiedenen Tatbeständen des § 4 UWG und § 5 UWG an. Es folgen Ausführungen zu der Frage, ob es sich bei den verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 5a UWG um Unterlassen im dogmatischen Sinne handelt.

Darauffolgend wird beleuchtet, welche Wirkungen die UWG-Reform auf die unverändert gebliebene Strafvorschrift des § 16 Abs. 1 UWG entfaltet.

 

Schlagwörter: Irreführung, unlauterer Wettbewerb, UWG, unlautere Geschäftspraktiken, Informationsinteresse, Informationspflicht, Informationspflichtverletzung, Unterlassen

 

Besprechung in „UFITA, Archiv für Urheber- und Medienrecht“ Band 2011 Seiten 900-901:

 

Der Einkauf von Waren und Dienstleistungen über modeme Kommunikationskanäle (Internet, E-Shopping, E-Commerce) sowie die immer variantenreichere Veränderung von Produkten namentlich im Lebensmittelbereich (Lebensmittelimitate, gentechnische Veränderungen usw.) stellen den Verbraucherschutz vor neue Herausforderungen: Da die Ware oder Leistung nicht vor Ort betrachtet oder getestet werden kann, bei vielen Produkten nur schwer auf ihre Beschaffenheit geschlossen werden kann und die Verkäufer häufig unter Pseudonymen auftreten, ist der Kunde darauf angewiesen, dass er über alle wesentlichen Merkmale des Einkaufsguts informiert wird. Der Gesetzgeber trägt diesem Schutz- und Informationsbedürfnis der Verbraucher durch die Normierung von Informationspflichten Rechnung. Die Autorin der vorliegenden Konstanzer Dissertation befasst sich eingehend mit diesen für die Verbraucherpraxis bedeutsamen Informationspflichten und zeigt deren Geltungsbereich anhand von Fallgruppen auf. Im Vordergrund ihrer Untersuchung liegt der mit der Revision des UWG im Jahre 2008 neu eingeführte § 5a UWG. Diese Revision wurde notwendig, nachdem das Europäische Parlament und der Rat 2005 die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erlassen haben, die von den Mitgliedstaaten bis Juni 2007 ins nationale Recht umzusetzen war. Deren Artikel 7 auferlegt den Unternehmen, dem Verbraucher die wesentlichen Informationen für ihre geschäftlichen Entscheidungen nicht vorzuenthalten. Der bundesdeutsche Gesetzgeber kam erst relativ lange nach Ablauf dieser Frist seiner Umsetzungspflicht nach. Im Unterschied zur bisherigen Regelung von § 5 Abs. 2 S. 2 UWG 2004, die sich mit irreführender Werbung durch Verschweigen von Tatsachen befasste, statuiert die neue Regelung eine eigenständige Regelung der Irreführung durch Unterlassung einschliesslich einer nicht abschliessenden Aufzählung konkreter Informationen, die als wesentlich im Sinne des gesetzlich normierten Verbraucherschutzes gelten (sog. Informationsmodell).

In ihrer klaren, gut strukturierten und flüssig geschriebenen Untersuchung beleuchtet Puchinger nicht nur die unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale, sondern setzt sich auch eingehend mit den Problemfeldern der neuen Informationspflichten auseinander. Bereits am Anfang ihrer Studie weist sie darauf hin, dass zwischen dem (wachsenden) Informationsbedürfnis der Verbraucher und der Werbefreiheit der Unternehmer ein Spannungsverhältnis besteht, tendiert die Werbung doch naturgemäß zu Übertreibungen und Schönmalerei, um die Aufmerksamkeit des Publikums auf ein Produkt oder eine Dienstleistung zu ziehen. Insbesondere mit der sog. Medienklausel gemäss Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bzw. § 5a Abs. 3 Nr. I a.E. UWG 2008 versucht der Gesetzgeber, diesem Interessengegensatz Rechnung zu tragen und einen information overload oder information overkill zu vermeiden.

Die Autorin ist eine klare Befürworterin des mit dem neuen Recht eingeführten Informationsmodells. Den Kritikern, die ein Übermaß an Verbraucherinformation und daraus entstehende Intransparenz für den Geschäftsverkehr befürchten, tritt sie entschieden, aber auch mit überzeugenden Argumenten entgegen. Ihr ist grundsätzlich auch zuzustimmen, dass bei der Beurteilung, worüber informiert werden muss und auf welche Angaben verzichtet werden kann, der Gesamtzusammenhang, die konkrete Art des abzuschließenden Rechtsgeschäfts und die Art des konkreten Produkts zu berücksichtigen sind. Soweit sie jedoch die Wesentlichkeit eines Produktmerkmals an die Erwartungshaltung der angesprochenen Verbraucher koppelt, dürften Schwierigkeiten in der Praxis vorprogrammiert sein, da die Erwartungen, die das Publikum an ein Produkt oder eine Dienstleistung stellt, stark divergieren können und sich kaum immer eindeutig feststellen lassen. Den Gesetzesanwendern ist deshalb viel vernünftiges Augenmass zu wünschen, um die Unternehmer und die Verbraucher vor übertriebenen, für den Kaufentscheid nicht wesentlichen Informationen zu schützen. Die Dissertation von Puchinger kann ihnen dabei hilfreiche Unterstützung bieten.

RA Dr. Andreas Meili, Zürich

 

 

Reihe: konstanzer schriften zur rechtswissenschaft

 

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