Hartung-Gorre Verlag
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Konstanzer
Schriften zur Rechtswissenschaft Band 250
Dorothea
Schilling,
Der Transit als Markenrechtsverletzung
- eine Analyse der Rechtsprechung unter
besonderer Berücksichtigung des
Gefährdungsaspekts.
1. Auflage 2011. XVI, 218 Seiten; € 49,80.
ISBN 3-86628-396-2; 978-3-86628-396-1
Zum Inhaltsverzeichnis des Buches
Einleitung und Gang der Untersuchung
Zusammenfassung und Ergebnisse
Der Transit von Markenwaren aus aller
Welt durch Deutschland ist aus unserer globalisierten Welt nicht mehr
wegzudenken. Ein Markenrechtsinhaber hat in bestimmten Konstellationen ein
Interesse daran, gegen den Transit von gekennzeichneten Waren im Wege eines
Verletzungsprozesses oder im Wege der Grenzbeschlagnahme vorzugehen. Der
Transit ist jedoch unter den Markenrechtsverletzungstatbeständen
in § 14 MarkenG und Art. 5 Markenrichtlinie nicht
genannt. Die Rechtsprechung des EuGH erscheint in sich widersprüchlich, da sie
in Transitfällen teilweise die Grenzbeschlagnahme der transportierten Waren
zulässt und teilweise wiederum die markenrechtliche Verletzungsqualität zu
Lasten des Markenrechtsinhabers ablehnt.
Die Arbeit analysiert die vorhandene
Rechtsprechung und arbeitet heraus, unter welchen Voraussetzungen und Umständen
die Rechtsprechung den Transit als Markenrechtsverletzung ansieht. Sie zeigt,
dass der Transits vor dem Hintergrund der markenrechtliche Funktionenlehre,
welche spätestens seit der Entscheidung „L`Oréal“
auch ökonomische Funktionen neben der Herkunftsfunktion der Marke mit
einbezieht, als grundsätzlich rechtlich relevante markenrechtliche
Benutzungshandlung anzusehen ist. Die Analyse der Rechtsprechung zeigt, dass
auch der EuGH den Transit als rechtlich relevante Benutzung ansieht, ihm jedoch
die Verletzungsqualität grundsätzlich mangels konkretem Gefährdungspotential gegenüber dem Markeninhaber
abspricht. Die Analyse der europäischen sowie der nationalen Rechtsprechung
zeigt, dass dies für Gemeinschaftswaren aus dem Anwendungsvorrang der Warenverkehrsfreiheit
und der Tatsache, dass der Transit seiner Natur nach nicht auf eine Vermarktung
im Transitland ausgelegt ist, resultiert. Für Nichtgemeinschaftswaren folgt
dies aus einer teleologischen Einschränkung des Markenschutzes, die auf den Regelungen
des europäischen Zollkodex und der ZollkodexDVO aufbaut.
Ein Gefährdungspotential,
das ausnahmsweise zum Vorliegen einer Markenrechtsverletzung führt, kann nur
dann bejaht werden, wenn iSd der
EuGH–Entscheidung „Diesel“ eine konkrete Gefahr des Inverkehrbringens
der Transitware im Transitland besteht. Die Arbeit zeigt weiter auf, welche
Umstände im Einzelfall hierfür in Betracht kommen.
Schlagwörter: Transit, Durchfuhr, Beförderung, Marke, Inverkehrbringen,
Gefahr, Gefährdung, Rechtsverletzung, Beschlagnahme, Grenzbeschlagnahme
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Reihe: konstanzer schriften zur rechtswissenschaft
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