Hartung-Gorre Verlag
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Konstanzer
Schriften zur Rechtswissenschaft Band 259
Joanna Krawczyk, LL.M.
Haftung für
Garantieerklärungen im
deutschen und im
polnischen Zivilrecht.
1.
Auflage 2015. 244 Seiten; € 49,80.
ISBN
978-3-86628-535-4
I. Garantien
im Rechtsverkehr - Genese und Begriffsbestimmung
II.
Entwicklung der Regelungen zur Garantie bis zur Umsetzung der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
III.
Garantien in Deutschland und in Polen nach Umsetzung der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
IV.
Rechtsnatur der Garantieerklärungen
V.
Voraussetzungen für den Eintritt eines Garantiefalls
VI.
Rechtsfolgen im Garantiefall
VII.
Garantieklauseln in der Praxis und in der Rechtsprechung
Der im Rahmen
dieser Arbeit durchgeführte Vergleich zeigte, dass die Abgrenzung der Garantie
von den anderen Rechtsinstituten in Deutschland problematisch ist. Insbesondere
werden nach der Kodifizierung der Garantien im Rahmen der kaufrechtlichen
Regelungen im BGB mehrere Arten von Garantien unterschieden. Die aus dem alten
Recht hergeleiteten Abgrenzungen zwischen Hersteller-, Beschaffenheits-,
Haltbarkeitsgarantien sowie selbstständigen und unselbstständigen Garantien
werden zwar in Deutschland weiter verwendet, aber diese Einteilungen halten den
Anforderungen einer logischen Einteilung nicht stand. Insbesondere ist in der
deutschen Rechtslehre das Verhältnis von den Garantien i.S.v. § 276, 442 und
444 BGB (früher: Eigenschaftszusicherungen) zu den Garantien nach § 443 BGB
unklar. Das Problem scheint nach wie vor nicht gelöst zu sein und wächst zu einer
der größten offenen Fragen des aktuellen deutschen Schrifttums zu dieser
Thematik, obwohl diese rechtstheoretische Einordnung für die Praxis des
Wirtschaftsverkehrs keine wesentliche Bedeutung hat.
Demgegenüber
hat die Entwicklung der sog. Qualitätsgarantien in Polen zu einem durchaus
engeren Verständnis des Rechtsinstituts geführt. Die Qualitätsgarantien sind im
polnischen Zivilrecht lediglich auf die funktionalen Aspekte der Sache und
deren Qualität i.S. deren Nutzungstauglichkeit beschränkt. Folglich werden
Qualitätsgarantien in Polen wie Haltbarkeitsgarantien im deutschen Recht
verstanden. Die vertraglichen Modifikationen der Haftung eines Verkäufers
werden im Gegensatz zu Deutschland nicht als Garantie, sondern als zulässige
Modifikationen der gesetzlichen Sachmängelgewährleistung qualifiziert. Diese
Grenzziehung erlaubt eine klare und scharfe Trennung zwischen den beiden
Rechtsinstituten, was in Deutschland bis heute nicht geschehen ist.
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