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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 43

 

 

 

 

Conrad Hirsch

 

Auskünfte durch Kreditinstitute im

straf- und steuerstrafrechtlichen

Ermittlungsverfahren

 

1991. XXVIII, 128 Seiten, € 39,80.

ISBN 3-891915-486-5

 

 

 

Mit der vorliegenden Arbeit soll die Frage untersucht werden, ob und inwieweit die Kreditinstitute beziehungsweise deren Mitarbeiter im Strafverfahren - und insbesondere im Steuerstrafverfahren - gegen ihre Kunden verpflichtet oder berechtigt sind, den Ermittlungsbehörden Auskünfte über die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden zu erteilen oder gar Buchungsunterlagen auszuhändigen. Zu prüfen ist somit insbesondere, ob das vielzitierte "Bankgeheimnis" solchen Auskünften entgegensteht.

Die Heranziehung eines Kreditinstituts als Auskunftsperson kann immer dann erforderlich werden, wenn der Verdacht besteht, dass das Kreditinstitut im weitesten Sinn beim Vorbereiten, Ausführen oder Verdecken einer Straftat in Anspruch genommen wurde. Dabei ist nicht nur an bankbezogene Wirtschaftsdelikte wie Wechsel- und Scheckreiterei oder Missbrauch des Lastschriftverkehrs (§ 263 StGB), Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB) oder Subventions- oder Kreditbetrug (§§ 264, 265b StGB) zu denken, sondern auch an Steuerstraftaten wie zum Beispiel die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder die Steuerhehlerei (§ 374 AO).

"Im Strafverfahren besteht kein Bankgeheimnis."(1). "Das Bankgeheimnis ist gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht zu wahren."(2). Ist das Problem des Bankgeheimnisses im Strafverfahren mit diesen Sätzen bereits geklärt? Trotz umfangreicher Literatur und Rechtsprechung besteht hier in der Praxis in einigen Punkten jedenfalls nach wie vor große Unklarheit. Die Arbeit setzt deshalb zunächst eine genaue Analyse des Begriffs und der Bedeutung des Bankgeheimnisses voraus (Teil 1). Im Rahmen der Untersuchung der einzelnen Auskunftsarten (Teil 2) wird dann unter anderem zu klären sein, ob öffentlich-rechtliche Kreditinstitute öffentliche Behörden im Sinne des § 161 StPO sind und ob deren Mitarbeiter für ihre Vernehmung als Zeugen gemäß § 54 StPO eine Aussagegenehmigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften benötigen. Außerdem sind die seit geraumer Zeit …

(1) Rieß, in: LR, § 161 StPO Rn. 27.

(2) Müller, in: KMR, § 161 StPO Rn. 3; Müller, in: KR, § 161 StPO Rn. 8.

 

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Reihe: konstanzer schriften zur rechtswissenschaft

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