Hartung-Gorre Verlag
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Konstanzer Schriften zur
Rechtswissenschaft Band 43
Conrad Hirsch
Auskünfte
durch Kreditinstitute im
straf-
und steuerstrafrechtlichen
Ermittlungsverfahren
1991. XXVIII, 128 Seiten, € 39,80.
ISBN 3-891915-486-5
Mit
der vorliegenden Arbeit soll die Frage untersucht werden, ob und inwieweit die
Kreditinstitute beziehungsweise deren Mitarbeiter im Strafverfahren - und
insbesondere im Steuerstrafverfahren - gegen ihre Kunden verpflichtet oder
berechtigt sind, den Ermittlungsbehörden Auskünfte über die
Geschäftsbeziehungen mit den Kunden zu erteilen oder gar Buchungsunterlagen auszuhändigen.
Zu prüfen ist somit insbesondere, ob das vielzitierte "Bankgeheimnis"
solchen Auskünften entgegensteht.
Die
Heranziehung eines Kreditinstituts als Auskunftsperson kann immer dann
erforderlich werden, wenn der Verdacht besteht, dass das Kreditinstitut im
weitesten Sinn beim Vorbereiten, Ausführen oder Verdecken einer Straftat in
Anspruch genommen wurde. Dabei ist nicht nur an bankbezogene Wirtschaftsdelikte
wie Wechsel- und Scheckreiterei oder Missbrauch des Lastschriftverkehrs (§ 263
StGB), Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB) oder Subventions- oder
Kreditbetrug (§§ 264, 265b StGB) zu denken, sondern auch an Steuerstraftaten
wie zum Beispiel die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder die Steuerhehlerei (§
374 AO).
"Im
Strafverfahren besteht kein Bankgeheimnis."(1). "Das Bankgeheimnis
ist gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht zu wahren."(2). Ist das Problem
des Bankgeheimnisses im Strafverfahren mit diesen Sätzen bereits geklärt? Trotz
umfangreicher Literatur und Rechtsprechung besteht hier in der Praxis in
einigen Punkten jedenfalls nach wie vor große Unklarheit. Die Arbeit setzt
deshalb zunächst eine genaue Analyse des Begriffs und der Bedeutung des
Bankgeheimnisses voraus (Teil 1). Im Rahmen der Untersuchung der einzelnen
Auskunftsarten (Teil 2) wird dann unter anderem zu klären sein, ob
öffentlich-rechtliche Kreditinstitute öffentliche Behörden im Sinne des § 161
StPO sind und ob deren Mitarbeiter für ihre Vernehmung als Zeugen gemäß § 54
StPO eine Aussagegenehmigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften benötigen.
Außerdem sind die seit geraumer Zeit …
(1)
Rieß, in: LR, § 161 StPO Rn. 27.
(2)
Müller, in: KMR, § 161 StPO Rn. 3; Müller, in: KR, § 161 StPO Rn. 8.
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Reihe: konstanzer
schriften zur rechtswissenschaft
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