Hartung-Gorre Verlag
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Neuerscheinung 1995
Konstanzer
Schriften zur Rechtswissenschaft Band 80
Ulrike Hohlfeld
Die Einholung amtlicher
Auskünfte im Zivilprozess
1. Auflage 1995. VI, 234 Seiten; € 44,99.
ISBN 3-89191-872-0
Die amtliche Auskunft
hat über Jahrzehnte im Zivilprozessrecht ein Schattendasein geführt. Im Gesetz
nur beiläufig erwähnt, hat sie auch in der Wissenschaft kaum Beachtung
gefunden. Ganz im Gegensatz dazu steht ihre praktische Bedeutung. Auskünfte
jeglicher Art werden in Schriftsätzen als Beweismittel angeboten:
Bankauskünfte, Lohnauskünfte des Arbeitgebers, Auskünfte der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über Versorgungsanwartschaften,
Auskünfte der Industrie- und Handelskammer über Handelsbräuche, Auskünfte der
Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit der vom Rechtsanwalt berechneten
Gebühren, Rechtsauskünfte über ausländisches Recht, um nur die häufigsten Fälle
zu nennen. Nicht immer gehen die Gerichte diesen Beweisangeboten nach. Wenn sie
es tun, wird um Zulässigkeit und Verfahren bei der Einholung der Auskunft nur
selten gestritten, was damit zusammenhängen mag, dass alle Beteiligten das
unkomplizierte Verfahren zu schätzen wissen und es nur selten einen Grund gibt,
an der Richtigkeit der Auskunft zu zweifeln. Deshalb kommt es häufig zu
Streitigkeiten erst bei der Geltendmachung einer Beweisgebühr nach § 31 I Nr. 3
BRAGO durch die Rechtsanwälte. Die gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen
haben ihren Grund jedoch nicht in gebührenrechtlichen Problemen, sondern in der
mangelnden Klarheit über den Begriff der amtlichen Auskunft, über ihre
Einordnung und das Verfahren bei der Einholung der Auskunft.
Die ganz
unterschiedlichen Fallgruppen, die unter die amtliche Auskunft gefasst werden,
lassen Schwierigkeiten bei der Begriffsbestimmung und der Abgrenzung gegenüber
anderen Erkenntnismitteln erkennen. Die Klärung des Begriffs der amtlichen
Auskunft (Kap. 3) geht Hand in Hand mit der systematischen Einordnung in die
von der ZPO vorgesehenen Erkenntnismöglichkeiten (Kap. 4) und der Frage nach
dem Verfahren bei der Einholung der amtlichen Auskunft (Kap. 5). Da die
amtliche Auskunft allgemein neben § 358 a Nr. 2 ZPO nur in § 273 11 Nr. 2 ZPO
erwähnt ist, ist hierbei zunächst der Frage nachzugehen, ob die amtliche
Auskunft nur eine vorbereitende Maßnahme oder auch ein Beweismittel ist. Die
fehlende Regelung bei den Strengbeweismitteln wirft weiter das Problem auf, ob
im Strengbeweisverfahren amtliche Auskünfte überhaupt eingeholt werden dürfen.
Eine Besonderheit gegenüber den ausführlich geregelten Beweismitteln
Augenschein, Zeuge, Sachverständiger, Urkunde und Parteivernehmung ergibt sich
aus der Gleichordnung der Behörde gegenüber dem Gericht im Staatsganzen. Im
Gegensatz zum Verhältnis des Gerichts zum Bürger trifft die ZPO hier kaum
Regelungen. Allgemein wird insoweit auf die Anwendung des Amtshilferechts
verwiesen. Was das im Einzelnen bedeutet, ist näher zu untersuchen (Kap. 5.3).
In einem letzten Schritt sind die für die amtliche Auskunft im Sinne der
allgemeinen Vorschriften der §§ 273 11 Nr. 2, 358 a Nr. 2 ZPO gewonnenen
Ergebnisse auf die wichtigsten in Literatur und Rechtsprechung als amtliche
Auskunft bezeichneten Fälle anzuwenden (Kap. 6).
Schlüsselbegriffe: Bankauskünfte,
Lohnauskünfte des Arbeitgebers, Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte über Versorgungsanwartschaften, Auskünfte der Industrie- und
Handelskammer über Handelsbräuche, Auskünfte der Rechtsanwaltskammer über die
Angemessenheit der vom Rechtsanwalt berechneten Gebühren, Rechtsauskünfte über
ausländisches Recht, Strengbeweismittel, Strengbeweisverfahren, Amtshilferecht,
amtliche Auskunft, Verfahren bei der Einholung der amtlichen Auskunft, § 358 a
Nr. 2 ZPO, § 273 11 Nr. 2 ZPO, Amtshilferecht.
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