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Neuerscheinung 1995

 

Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Band 80

 

 

 

 

 

 

Ulrike Hohlfeld

Die Einholung amtlicher Auskünfte im Zivilprozess

1. Auflage 1995. VI, 234 Seiten; € 44,99.

ISBN 3-89191-872-0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die amtliche Auskunft hat über Jahrzehnte im Zivilprozessrecht ein Schattendasein geführt. Im Gesetz nur beiläufig erwähnt, hat sie auch in der Wissenschaft kaum Beachtung gefunden. Ganz im Gegensatz dazu steht ihre praktische Bedeutung. Auskünfte jeglicher Art werden in Schriftsätzen als Beweismittel angeboten: Bankauskünfte, Lohnauskünfte des Arbeitgebers, Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über Versorgungsanwartschaften, Auskünfte der Industrie- und Handelskammer über Handelsbräuche, Auskünfte der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit der vom Rechtsanwalt berechneten Gebühren, Rechtsauskünfte über ausländisches Recht, um nur die häufigsten Fälle zu nennen. Nicht immer gehen die Gerichte diesen Beweisangeboten nach. Wenn sie es tun, wird um Zulässigkeit und Verfahren bei der Einholung der Auskunft nur selten gestritten, was damit zusammenhängen mag, dass alle Beteiligten das unkomplizierte Verfahren zu schätzen wissen und es nur selten einen Grund gibt, an der Richtigkeit der Auskunft zu zweifeln. Deshalb kommt es häufig zu Streitigkeiten erst bei der Geltendmachung einer Beweisgebühr nach § 31 I Nr. 3 BRAGO durch die Rechtsanwälte. Die gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen haben ihren Grund jedoch nicht in gebührenrechtlichen Problemen, sondern in der mangelnden Klarheit über den Begriff der amtlichen Auskunft, über ihre Einordnung und das Verfahren bei der Einholung der Auskunft.

 

Die ganz unterschiedlichen Fallgruppen, die unter die amtliche Auskunft gefasst werden, lassen Schwierigkeiten bei der Begriffsbestimmung und der Abgrenzung gegenüber anderen Erkenntnismitteln erkennen. Die Klärung des Begriffs der amtlichen Auskunft (Kap. 3) geht Hand in Hand mit der systematischen Einordnung in die von der ZPO vorgesehenen Erkenntnismöglichkeiten (Kap. 4) und der Frage nach dem Verfahren bei der Einholung der amtlichen Auskunft (Kap. 5). Da die amtliche Auskunft allgemein neben § 358 a Nr. 2 ZPO nur in § 273 11 Nr. 2 ZPO erwähnt ist, ist hierbei zunächst der Frage nachzugehen, ob die amtliche Auskunft nur eine vorbereitende Maßnahme oder auch ein Beweismittel ist. Die fehlende Regelung bei den Strengbeweismitteln wirft weiter das Problem auf, ob im Strengbeweisverfahren amtliche Auskünfte überhaupt eingeholt werden dürfen. Eine Besonderheit gegenüber den ausführlich geregelten Beweismitteln Augenschein, Zeuge, Sachverständiger, Urkunde und Parteivernehmung ergibt sich aus der Gleichordnung der Behörde gegenüber dem Gericht im Staatsganzen. Im Gegensatz zum Verhältnis des Gerichts zum Bürger trifft die ZPO hier kaum Regelungen. Allgemein wird insoweit auf die Anwendung des Amtshilferechts verwiesen. Was das im Einzelnen bedeutet, ist näher zu untersuchen (Kap. 5.3). In einem letzten Schritt sind die für die amtliche Auskunft im Sinne der allgemeinen Vorschriften der §§ 273 11 Nr. 2, 358 a Nr. 2 ZPO gewonnenen Ergebnisse auf die wichtigsten in Literatur und Rechtsprechung als amtliche Auskunft bezeichneten Fälle anzuwenden (Kap. 6).

 

 

Schlüsselbegriffe: Bankauskünfte, Lohnauskünfte des Arbeitgebers, Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über Versorgungsanwartschaften, Auskünfte der Industrie- und Handelskammer über Handelsbräuche, Auskünfte der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit der vom Rechtsanwalt berechneten Gebühren, Rechtsauskünfte über ausländisches Recht, Strengbeweismittel, Strengbeweisverfahren, Amtshilferecht, amtliche Auskunft, Verfahren bei der Einholung der amtlichen Auskunft, § 358 a Nr. 2 ZPO, § 273 11 Nr. 2 ZPO, Amtshilferecht.

 

 

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Reihe: konstanzer schriften zur rechtswissenschaft

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